Aktenzeichen 1 BvR 986/17
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend AG Plön, 10. Juni 2016, Az: 11 XVII 2421, Beschluss
Tenor
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof und “anderer” Richter der Kammer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof und ihrer weiteren Mitglieder. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.