IT- und Medienrecht

Nichtannahme einer mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Aktenzeichen  1 BvR 160/15

Datum:
11.2.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150211.1bvr016015
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 27. Oktober 2017, Az: 1 BvR 160/15, Kammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe

1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, nicht substantiiert dargelegt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).
5
So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 m.w.N.; stRspr).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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