Aktenzeichen 1 BvR 2385/17
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend AG Kenzingen, 26. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschlussvorgehend AG Kenzingen, 4. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Herrn G… als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Der dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmende Antrag auf Zulassung des Herrn G… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.