Aktenzeichen 1 BvR 2022/18
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 ) und es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 – 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.