Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 1373/18

Datum:
12.11.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181112.1bvr137318
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Wilhelmshaven, 18. Mai 2018, Az: 17 II 1541/17, Beschlussvorgehend AG Wilhelmshaven, 15. Mai 2018, Az: 17 II 1541/17, Beschlussvorgehend AG Wilhelmshaven, 16. Februar 2018, Az: 17 II 1541/17, Beschlussvorgehend AG Wilhelmshaven, 19. Dezember 2017, Az: 17 II 1541/17, Verfügung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von nachträglich beantragter Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG) in einem sozialrechtlichen Verfahren, hier die Rücknahme, Erstattung und Aufrechnung beim Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie ist unzulässig. Offen bleiben kann daher die Frage, inwieweit in sozialrechtlichen Verfahren auf die Angebote eines privaten Vereins verwiesen werden kann, um auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG Beratungshilfe zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2014 – 1 BvR 256/14 -, www.bverfg.de, Rn. 7; zum pauschalen Verweis an die Behörde BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2015 – 1 BvR 1962/11 -, www.bverfg.de, Rn. 9), wenn dieser Verein, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, nur in begrenztem Umfang Beratungsleistungen anbietet.
2
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Beschwerdeführerin selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein sozialrechtliches Verfahren liegt nur dann bei der Beschwerdeführerin, wenn Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen haben. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko, wenn der erst dann gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird, bei den Verfahrensbevollmächtigten. In einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, muss also dargelegt werden, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2018 – 1 BvR 975/17 -, www.bverfg.de, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2016 – 1 BvR 2831/15 -, www.bverfg.de, Rn. 1). Daran fehlt es hier.
3
3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde – unter d) – gegen ein Schreiben des Amtsgerichts mit Hinweisen zur Rechtslage wendet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es handelt sich bei derartigen Schreiben nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Das gilt für formlose Mitteilungen über die Rechtslage ebenso wie für eine Auskunft oder Belehrung über die nach Ansicht einer Behörde geltende Rechtslage oder für die Ankündigung eines künftigen Verhaltens (vgl. BVerfGE 3, 162 ; 29, 304 ; 37, 57 ) und für entsprechende Mitteilungen von Gerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2006 – 1 BvR 1014/06 -, juris, Rn. 6). Das Amtsgericht hat mit dem unter d) angegriffenen Schreiben seine Rechtsauffassung mitgeteilt und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Damit handelt es sich um ein Hinweis- und Anhörungsschreiben, das selbst keine Entscheidung über die Beratungshilfe enthält, sondern im Vorfeld der Ablehnung ergangen ist.
4
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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