Aktenzeichen 2 BvR 2128/18
§ 90 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 14. August 2018, Az: 2 B 132/18, Beschlussvorgehend VG Dresden, 19. März 2018, Az: 11 L 6/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.
2
Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3
Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 ). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.