IT- und Medienrecht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 2455/17

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.1bvr245517
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 31. August 2017, Az: 7 ZB 17.1689, Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. August 2017, Az: 7 ZB 16.1887, Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. August 2016, Az: M 26 K 15.4249, Urteil

Tenor

1. Der Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 2. März 2015 – … -, der Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 1. September 2015 – … – und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2016 – M 26 K 15.4249 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2016 – M 26 K 15.4249 – wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2017 – 7 ZB 16.1887 – und 31. August 2017 – 7 ZB 17.1689 – sind dadurch gegenstandslos.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ihre Zweitwohnung. Ihre eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.
II.
2
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da sie sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.
3
Dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
III.
4
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
5
Die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Beschwerdeführerin wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für ihre Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).
IV.
6
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs gegenstandslos.
7
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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