IT- und Medienrecht

Ablehnung eines isolierten eA-Antrags mangels Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde – zudem kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG benannt – Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Dritte kein taugliches Ziel einer Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  2 BvQ 85/19

Datum:
10.10.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191010.2bvq008519
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
2
Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 – 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 – 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 – 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).
3
Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.
4
Der Antragsteller rügt, dass auf seine – nicht vorgelegte – Strafanzeige vom 11. Juli 2019 bislang keine Reaktion erfolgt sei. Konkrete hoheitliche Maßnahmen der – nicht näher bezeichneten – Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die der Antragsteller mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen könnte, liegen nicht vor. Ein bestimmtes Unterlassen wird vom Antragsteller – ungeachtet der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) – ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Handlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen