Aktenzeichen 2 BvR 2114/19
§ 90 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
2
1. Die gerügte „Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs“ stellt bereits keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne eines konkreten hoheitlichen Unterlassens dar (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
3
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen.
4
Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ; stRspr).
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
6
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.