Aktenzeichen 1 BvR 890/20
§ 321a ZPO
Verfahrensgang
vorgehend AG Spandau, 11. März 2020, Az: 3 C 341/19, Beschlussvorgehend AG Spandau, 20. Februar 2020, Az: 3 C 341/19, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Zwar verletzt das Urteil vom 20. Februar 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es zu einer Zeit erlassen wurde, zu der die gesetzte Frist noch nicht nachweisbar abgelaufen war (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 70, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 – 1 BvR 859/13 -, Rn. 9, 11; jeweils m.w.N.). Diese Gehörsverletzung wurde aber im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt (vgl. BVerfGE 73, 322 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1082/18 -, Rn. 17; jeweils m.w.N.), weil das Amtsgericht dabei den zunächst übergangenen, fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 20. Februar 2020 im Rahmen einer Hilfsbegründung berücksichtigt hat.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.