Aktenzeichen 2 BvR 847/19
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 12. März 2019, Az: II ZB 19/18, Beschlussvorgehend LG Duisburg, 20. Juli 2018, Az: 7 C 54/18, Beschlussvorgehend AG Duisburg, 22. März 2018, Az: 49 C 2811/17, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie enthält vielfach lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ). Zudem hat der Beschwerdeführer den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2019 innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vollständig vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.