Steuerrecht

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.7.2011 VI R 38/10 – Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung)

Aktenzeichen  VI R 22/09

Datum:
15.9.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002
§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG 2002
§ 12 Nr 5 EStG 2002
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

NV: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Denn der Vorrang des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs bleibt durch § 12 Nr. 5 EStG ebenso wie durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unberührt.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Dezember 2008, Az: 8 K 6331/06 B, Urteilnachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. August 2020, Az: 2 K 14294/11, Beschluss

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss nach seinem Schulabschluss und nachfolgendem Grundwehrdienst im August 2003 mit der X-GmbH einen Schulungsvertrag über seine fliegerische Grundschulung zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der A-AG ab. Der Kläger war danach verpflichtet, an allen amtlichen und internen Prüfungen zu den festgesetzten Terminen teilzunehmen; er musste auf eigene Rechnung eine Krankenversicherung abschließen und bei Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Schulungskosten trug die A-AG; der Kläger hatte allerdings einen Eigenanteil in Höhe von … € zu tragen, der 12 Monate nach Beginn der Schulung fällig wurde. Sollte das Schulungsverhältnis aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund vorzeitig enden, hatte der Kläger die entstandenen Schulungskosten nach Schulungsstand bis zur Höhe des Eigenanteils in Höhe von … € zu tragen. Schließlich sah der Schulungsvertrag vor, dass dem Kläger nach erfolgreicher Schulung entweder bei der A-AG oder einer unter den Konzerntarifvertrag für das Cockpitpersonal fallenden Gesellschaft ein Arbeitsplatz als Pilot angeboten werde.
2
Weiter schloss der Kläger im August 2003 mit der A-AG einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag mit der X-GmbH ab. Danach gewährte die A-AG dem Kläger ein Darlehen in Höhe des Eigenanteils an den Schulungskosten. Dieses Darlehen sollte an den Kläger bei Fälligkeit des Eigenanteils durch Zahlung an die X-GmbH ausgeschüttet werden. Das Darlehen war für die Dauer der Schulung und bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses im A-Konzern zins- und tilgungsfrei, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses aber zu verzinsen und zu tilgen. Nachdem die X-GmbH Anfang August 2004 dem Kläger dessen Eigenanteil in Rechnung gestellt hatte, wurde entsprechend dem Darlehensvertrag der Eigenanteil des Klägers an die X-GmbH ausgezahlt.
3
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2004 die Schulungskosten in Höhe seines Eigenanteils als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) folgte dem nicht. Unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lehnte es die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2004 ab.
5
Das Finanzgericht (FG) wies nach erfolglosem Einspruchsverfahren die dagegen erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 570 veröffentlichten Gründen ab.
6
Mit der dagegen eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
7
Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin abzuändern, dass der verbleibende Verlustvortrag mit Werbungskosten in Höhe von … € berücksichtigt wird.
8
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
9
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 den Beitritt zum Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt.

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