Aktenzeichen III S 46/10 (PKH)
§ 115 Abs 3 S 1 ZPO
§ 115 Abs 3 S 2 ZPO
§ 118 Abs 2 S 4 ZPO
§ 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12
Leitsatz
1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht vom Einsatz sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehört auch ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird .
2. NV: Die Angemessenheit bestimmt sich u.a. nach der Grundstücksgröße und wäre bei einer mitgeteilten Fläche von 5000 qm näher zu überprüfen .
3. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder ungenügend beantwortet hat .
Tatbestand
1
I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm eingelegte Revision. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse findet sich im Vordruckabschnitt Grundvermögen die Eintragung „Grundstück 5000 m²“ und „Familienhaus 100 m²“. Mit Schreiben des Senats vom 1. Februar 2011 wurde der Kläger unter Fristsetzung gebeten, genaue Angaben zu diesem Grundvermögen und der Möglichkeit, es zum Zwecke der Aufbringung der Prozesskosten (ggf. im Wege der Beleihung) zu verwerten, mitzuteilen sowie die Angaben durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen. Im Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde angegeben, dass dieser angeschrieben worden sei, eine Rückäußerung jedoch nicht vorliege. Maßgeblicher Grund hierfür dürfte sein, dass das vom Kläger bewohnte Einfamilienhaus sich auf dem Grundeigentum befinde und eine Beleihung innerhalb der kleinen Ortschaft mangels Nachfrage nach solchen Grundstücken nicht möglich sei.