Aktenzeichen IX B 19/13
Leitsatz
1. NV: Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts im Einzelfall können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
2. NV: Wird das Urteil des FG kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen, um eine Revisionszulassung zu rechtfertigen.
Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. Dezember 2012, Az: 8 K 1705/12, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Beurteilung der Mitwirkungspflicht i.S. von § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung im streitigen Einzelfall. Es handelt sich insoweit nicht um eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.
3
Im Übrigen stützt das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf den klägerischen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Insoweit sind keinerlei Revisionsgründe dargelegt.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.