Familienrecht

Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  IX B 119/13

Datum:
5.3.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 Abs 2 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. August 2013, Az: 11 K 226/13, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.
2
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.

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