Aktenzeichen XI B 11/14
Art 20 Abs 3 GG
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Leitsatz
1. NV: Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision. Eine Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt ist, auch wenn diese erst nach Einlegung der NBZ ergangen ist.
2. NV: In einem solchen Fall ist die Revision auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes zuzulassen, wenn der BFH die betreffende Rechtsfrage nach Ergehen des FG-Urteils so wie das FG beantwortet hat.
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 18. Dezember 2013, Az: 2 K 1063/12, Urteilvorgehend BFH, 30. September 2013, Az: XI B 69/13, Beschlussvorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 22. Mai 2013, Az: 2 K 1063/12, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2013 2 K 1063/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Mutter des im Jahr 1991 geborenen Sohnes Z, der im Jahr 2010 zum Zimmerer ausgebildet wurde. Sie bezog für Z zunächst Kindergeld für Januar bis Dezember 2010 (Streitzeitraum).
2
Unter dem 16. Mai 2011 hob die frühere Beklagte (Familienkasse X) die Kindergeldfestsetzung betreffend Z für 2010 mit der Begründung auf, dass der für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Grenzbetrag von 8.004 € überschritten sei. Der Einspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, der Grenzbetrag sei unterschritten, weil weitere Werbungskosten des Z einkünftemindernd zu berücksichtigen seien, blieb erfolglos.
3
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2013 auch im zweiten Rechtsgang ab. Es ließ Fahrtkosten des Z zum Ausbildungsbetrieb und zu den Einsatzbaustellen nur mit 0,30 € je Entfernungskilometer zum Werbungskostenabzug zu. Ausgaben des Z für “Arbeitsbücher” in Höhe von 170 € blieben unberücksichtigt, da der entsprechende Beleg keine “differenzierten Angaben” über Autor, Titel oder Einzelpreis enthielt.
4
Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) geltend.