Arbeitsrecht

Revisionszulassung; Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde; maßgeblicher Zeitpunkt bei Änderung der Rechtslage während des Klageverfahrens

Aktenzeichen  4 B 33/15, 4 B 33/15 (4 C 5/15)

Datum:
15.10.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2015:151015B4B33.15.0
Normen:
§ 14 Abs 2 S 2 BauGB
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. März 2015, Az: 5 S 642/13, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 4. Oktober 2012, Az: 6 K 594/11

Gründe

1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen ist, wenn sich eine Gemeinde gegen die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen, aber verweigerten Einvernehmens erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids wendet und sich im Verlaufe des Klageverfahrens die Rechtslage ändert.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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