Aktenzeichen 8 B 68/16, 8 B 68/16 (8 C 10/17)
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 22. September 2016, Az: 29 K 101.15, Urteil
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen einer nicht in den räumlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG fallenden Entziehung von Anteilen an einem in Westdeutschland belegenen Unternehmen, dem Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten, nur bezüglich bestimmter, anteilig zurückverlangter Vermögensgegenstände getroffen werden kann, oder ob das Gesetz auch eine “objektlose” Berechtigtenfeststellung in Höhe der entzogenen Beteiligung zulässt.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.