Verwaltungsrecht

Revisionszulassung; Auswahlverfahren; Klage eines Mitbewerber

Aktenzeichen  3 B 44/16, 3 B 44/16 (3 C 27/17)

Datum:
27.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:271117B3B44.16.0
Normen:
BADV
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Juni 2016, Az: 20 D 95/13.AK, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerden haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, inwieweit der Teilnehmer an einem Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, der gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers nicht geklagt hat, nach der gerichtlichen Aufhebung dieser Entscheidung auf die Klage eines anderen Bewerbers gegen die daraufhin ergangene erneute Auswahlentscheidung Klage erheben kann.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen