Aktenzeichen 1 WNB 6/18
§ 65 VwGO
§ 121 Nr 1 VwGO
§ 142 Abs 1 S 2 VwGO
§ 17 SBG 2016
§ 52 Abs 4 SBG 2016
Verfahrensgang
vorgehend Truppendienstgericht Süd, 24. April 2018, Az: S 2 SL 1/18 und S 2 RL 3/18, Beschluss
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Stellung eines Verfahrensbeteiligten nicht erlangt hat und daher auch nicht rechtsmittelbefugt ist. In dem Antragsverfahren des Herrn Stabsfeldwebel …- TDG S 2 L 1/18 – ist nämlich eine Beiladung des Beschwerdeführers nicht erfolgt.
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Im Wehrbeschwerdeverfahren ist zwar die verwaltungsprozessuale Regelung des § 65 VwGO über die notwendige Beiladung gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 1 WB 59.10 – BVerwGE 139, 11 Rn. 16 ff.). Ist jedoch eine zwingend gebotene Beiladung im tatsachengerichtlichen Verfahren unterblieben, hat der übergangene Beizuladende keinen Rechtsbehelf in der Sache, auch nicht die Zulassungsbeschwerde wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018 § 65 Rn. 43 m.w.N.). Im Verfahren über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision kommt auch eine notwendige Beiladung in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2000 – 7 B 58.00 – NVwZ 2001, 202 Rn. 1; ebenso BSG, Beschluss vom 17. August 2006 – B 12 KR 79/05 B – juris Rn. 2). Vielmehr ist der übergangene Beizuladende dadurch geschützt, dass die Gerichtsentscheidung ihm gegenüber keine Wirkung erlangt. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Entscheidungen nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, nicht aber am Verfahren nicht Beteiligte (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 7). In den Fällen unterbliebener notwendiger Beiladung ist außerdem anerkannt, dass zulasten des Beigeladenen ergangene Gerichtsentscheidungen zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urteil vom 10. März 1964 – 2 C 97.61 – BVerwGE 18, 124 ; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 65 Rn. 43 m.w.N.).
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Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgt etwas anderes nicht daraus, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein Rechtsmittel auch derjenige einlegen kann, der von Amts wegen zu beteiligen war, jedoch zu Unrecht nicht am Verfahren der Vorinstanz beteiligt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 – 6 PB 20.10 – Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3 m.w.N.). Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Rechtsprechung wendet Normen an, die – wie § 83 Abs. 3 ArbGG und § 9 Abs. 4 Satz 2 BPersVG – von Amts wegen eine Beteiligung verschiedener Personen bzw. Gremien am Verfahren vorsehen. In diesen Fällen ergibt sich die Beteiligung nicht erst durch einen Akt des Gerichts, sondern folgt unmittelbar aus dem materiellen Recht (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 6 PB 40.13 – juris Rn. 20). Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum – hier in Rede stehenden – Fall der Beiladung, bei der für die Beteiligung ein konstitutiver Akt des Gerichts maßgeblich ist (vgl. Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 83 Rn. 56). Wegen dieses Unterschiedes sind die Grundsätze des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens jedenfalls auf Beschwerdeverfahren gemäß § 17 SBG, in denen eine Verfahrensbeteiligung Dritter erst durch Beiladung entsteht, nicht entsprechend anwendbar. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob im Rahmen des – hier nicht eröffneten – Anwendungsbereiches von § 52 Abs. 4 SBG, der verschiedene Verfahrensbeteiligungen von Amts wegen kraft Gesetzes vorsieht, etwas anderes gilt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.