Aktenzeichen 10 B 26/09, 10 B 26/09 (10 C 19/10)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Juni 2009, Az: 11 S 979/06, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.