Aktenzeichen 9 B 29/11
§ 11 Abs 1 Nr 1 VwKostG HE
§ 13 Abs 1 Nr 1 VwKostG
§ 2 Abs 1 Nr 1 SBGKostO
Verfahrensgang
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Januar 2011, Az: 5 A 1624/09, Urteil
Gründe
1
Die allein erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.
2
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei mit der Annahme, Verwaltungskosten könnten dann gegenüber dem durch eine Amtshandlung Begünstigten als Gesamtschuldner geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber (Veranlasser) der Amtshandlung als Kostenschuldner ausgefallen ist, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1972 (- BVerwG 7 C 48.71 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17 S. 37 f.) abgewichen. Nach diesem Urteil bestehe keine Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Veranlasser einer Amtshandlung und dem hierdurch Begünstigten, vielmehr könne die Behörde den Begünstigten nur dann zur Zahlung von Verwaltungskosten heranziehen, wenn es hierfür gewichtige Gründe gebe oder ein Veranlasser nicht vorhanden sei. Dieses Vorbringen bezeichnet keine Divergenz. Eine solche liegt unter anderem nur dann vor, wenn sich die gerügte Abweichung auf dieselbe Vorschrift revisiblen Rechts bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, während der von der Beschwerde bezeichnete Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts die Auslegung der – inzwischen außer Kraft getretenen – bundesrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit vom 12. August 1969 (BGBl II S. 1536) betrifft (vgl. nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwKostG). Entscheidungen zu Rechtsvorschriften verschiedener Geltungsgrundlagen können eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch dann nicht begründen, wenn die Regelungen – wie hier – wörtlich übereinstimmen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 – BVerwG 6 P 7.79 – BVerwGE 59, 184 ; Beschlüsse vom 21. März 2006 – BVerwG 10 B 2.06 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 25 S. 2 m.w.N. und vom 25. Oktober 1995 – BVerwG 4 B 216.95 – BVerwGE 99, 351 ).