Aktenzeichen 5 B 30/11, 5 B 30/11 (5 C 21/11)
§ 35a SGB 8
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Februar 2011, Az: 12 B 10.1331, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3, § 35a SGB VIII besteht.