Aktenzeichen 7 B 29/11, 7 B 29/11 (7 C 29/11)
§ 22 Abs 1 BImSchG
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. Januar 2011, Az: 22 A 09.40045, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eingriffswerte der AVV-Baulärm im Rahmen eines Schutzanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geeignet sind, die Zumutbarkeitsgrenze für Lärm im Außenkontaktbereich von Ladengeschäften zu bestimmen.