Aktenzeichen 3 B 85/11, 3 B 85/11 (3 C 21/12)
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 11. August 2011, Az: 2 LB 2/11, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine, dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm eines Privaten verweist, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen genügt.