Arbeitsrecht

Abschiebungsverbot; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe; Revisionszulassung

Aktenzeichen  10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)

Datum:
3.7.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG 2004
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Januar 2012, Az: 4 Bf 26/09.A, Beschluss

Gründe

1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Minusstunden im Sommerloch: Was ist erlaubt?

In vielen Branchen ist das Sommerloch sehr präsent. Doch wie ist das eigentlich bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell, wenn durch weniger Arbeit Minusstunden entstehen? Wir erklären, was zulässig ist und was nicht erlaubt ist.
Mehr lesen