Aktenzeichen 6 B 10/12, 6 B 10/12 (6 C 22/12)
§ 99 Abs 1 S 2 VwGO
§ 99 Abs 2 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. November 2011, Az: 12 B 12.08, Urteil
Gründe
1
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob die auf Auskunft gerichtete Klage über geheim gehaltene Tatsachen zwingend abzuweisen ist, wenn das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen aus der Sicht des Gerichts nicht ohne Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen zu klären ist und der Kläger nach einer Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezüglich dieser Unterlagen einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht stellt.