Aktenzeichen 9 B 17.1180
Leitsatz
Verfahrensgang
AN 3 K 14.00550 2015-02-05 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Februar 2015 ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten werden in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers (Schriftsatz vom 15.4.2021) und des Beklagten (Schriftsatz vom 6.4.2021) ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie folgt der Einigung der Beteiligten über die Kostenaufhebung (§ 155 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).