Bankrecht

Offensichtlich unbegründete Berufung

Aktenzeichen  19 U 1520/20

Datum:
2.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40161
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 13
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

19 U 1520/20 2020-04-28 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2020, Aktenzeichen 32 O 7644/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.122,36 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vermeintlichen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten vom 25.08.2017 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 21.222,36 €, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufes eines Fahrzeuges der Marke BMW, Typ 525 D XDRIVE weiter, den er mit Schreiben vom 15.02.2019 widerrufen hat. Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 28.10.2019 Hilfswiderklage, gerichtet auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs, erhoben (Blatt 34 d. A.). Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2020, Aktenzeichen 32 O 7644/19, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
Das Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2020 – Az. 32 O 7644/19 wie folgt abzuändern:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 15.02.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines Gebrauchtwagens der Marke BMW Typ 525d XDrive Touring mit der FIN: … abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 25.08.2017 mit den Nr. …11 weder vertragliche Zinsnoch Tilgungsleistungen schuldet;
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.244,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zugum-Zug gegen Herausgabe des Kfz der Marke BMW Typ 525d XDrive Touring mit der FIN: … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kfz der Marke BMW Typ 525d XDrive Touring mit der FIN: … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet;
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die H. R1. AG zur Schaden-Nr. …61-R… vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.158,86 € zu zahlen;
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 405,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz Rechtshängigkeit zu zahlen.
6. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.04.2020 (Bl. 199 / 214 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 (Bl. 215 / 222 d.A.) nahm der Kläger dazu Stellung. Darauf wird jeweils Bezug genommen.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2020, Aktenzeichen 32 O 7644/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 28.04.2020. Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 26.05.2020 gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
– Die Berufung verkennt, dass die in Gestaltungshinweis 5 vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung „mehrere weitere Verträge“ als Oberbegriff auch verbundene Verträge erfasst. Ihrer Argumentation ist damit von vornherein die Grundlage entzogen.
– Die Angabe der Darlehensvermittlerin unter der Firma ihrer Zweigniederlassung widerspricht nicht den Anforderungen der Art. 247 § 13 EGBGB, Art. 10 Abs. 2 Lit b RL 2008/48/EG. Auf die Ausführungen des Senats im Hinweis vom 28.04.2020 (dort Ziff. 4 / Bl. 207 f d. A.) wird verwiesen. Dem setzt die Berufung nichts Durchgreifendes entgegen. Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen sind auch insoweit ersichtlich nicht gegeben.
– Der Senat bleibt dabei, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und selbstständiger Verbraucher ohne weiteres klar und verständlich dem Darlehensvertrag 19 U 1520/20 – Seite 4 – entnehmen konnte, dass die Anzahlung – was überdies offensichtlich und selbstverständlich ist – von ihm an die Verkäuferin zu leisten war. Auf den Hinweis des Senats (dort Ziff. 5 / Blatt 210 d. A.) wird verwiesen. Die Ausführungen der Berufung sind auch an dieser Stelle ersichtlich konstruiert.
– Es kommt nicht darauf an, ob einem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, dass es sich bei der Rücksendung des Fahrzeugbriefes als Sicherheitenfreigabe um einen Vorgang zur Erfüllung eigener Pflichten handelt, für den keine Gebühren erhoben werden. Entscheidend ist, dass dies der Fall ist. Sonstige Kosten aufgrund des Darlehensvertrages bzw. im Zusammenhang mit diesem, die nicht anfallen, müssen denknotwendig auch nicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB im Vertrag benannt werden.
– Der Senat teilt weiterhin die Auffassung des BGH, nach der eine Aussetzung des Verfahrens wegen der Vorlagefragen des Landgerichts Ravensburg nicht geboten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt, wobei der Nettodarlehensbetrag und die geleistete Anzahlung zu Grunde gelegt wurden.

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