Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung bzw. Vorlage des Führerscheins

Aktenzeichen  11 CS 20.884

Datum:
29.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14564
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Führerschein-RL Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1
StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 9
FeV § 30a Abs. 1 S. 1, § 40, § 46 Abs. 5, Abs. 6, § 47 Abs. 1, Abs. 2
BayVwVfG Art. 47, Art. 48

 

Leitsatz

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bewirkt bei einer ausländischen Fahrerlaubnis kraft Gesetzes die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wodurch das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt, sodass es insoweit keiner Umdeutung bedarf. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine deutsche Fahrerlaubnis bleibt gem. § 30a Abs. 1 S. 1 FeV unverändert bestehen, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht wird. Allein der Dokumententausch führt nicht zur Erteilung einer neuen ausländischen Fahrerlaubnis. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins kann für den Fall, dass der Betroffene nicht Inhaber einer deutschen, sondern  einer österreichischen Fahrerlaubnis war bzw. ist, unter den Voraussetzungen des Art. 47 BayVwVfG in die Verpflichtung, den österreichischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, umgedeutet werden, wozu auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt sind, ohne dass damit eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verbunden wäre. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 S 20.57 2020-03-17 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt Nürnberger Land dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Ablieferung des Führerscheins. Durch mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten habe er am 31. Mai 2019 einen Stand von neun Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. Er sei zuvor ordnungsgemäß ermahnt und verwarnt worden. Die Fahrerlaubnis sei daher trotz zwischenzeitlicher Tilgung einiger Eintragungen zu entziehen und der Führerschein abzuliefern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins werde der Sofortvollzug angeordnet. Die Interessen des Antragstellers am weiteren Besitz des Führerscheins müssten hinter dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung des Missbrauchs des Führerscheins bei Kontrollen zurückstehen.
Am 18. Dezember 2019 teilte der Antragsteller dem Landratsamt telefonisch mit, er habe seinen deutschen Führerschein im März 2019 in Ö. umschreiben lassen. Am 19. Dezember 2019 legte er den am 19. März 2019 ausgestellten österreichischen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen AM, A (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04) und B zur Anbringung eines Sperrvermerks vor.
Durch seine Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 2020 Klage gegen den Bescheid erheben, über die das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden hat. Den mit gleichem Schreiben gestellten Antrag auf Wiederherstellung sowie sinngemäß auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2020 abgelehnt. Das Landratsamt habe den Stand von insgesamt neun Punkten zum 31. Mai 2019 richtig berechnet und auch die Vorschaltmaßnahmen der Ermahnung und Verwarnung ordnungsgemäß durchgeführt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem sei auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse anwendbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Abgabeverpflichtung, die das Landratsamt in Unkenntnis der Ausstellung eines österreichischen Führerscheins angeordnet habe, seien in die Aberkennung des Rechts, im Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und die entsprechende Vorlageverpflichtung zur Anbringung eines Sperrvermerks umzudeuten. In beiden Fällen handele es sich um gebundene Entscheidungen, die auch hinsichtlich ihrer Voraussetzungen nicht voneinander abweichen würden.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, das Verwaltungsgericht habe entschieden, ohne die Antragsbegründung abzuwarten, und dem Antragsteller auch keine Begründungsfrist gesetzt. Dadurch habe es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Entscheidung sei auch inhaltlich falsch, weil die Voraussetzungen für eine Umdeutung nicht vorlägen. Als gebundene Entscheidung hätte die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zurückgenommen werden dürfen. Außerdem könne die Umdeutung nicht durch das Gericht, sondern ausschließlich durch die Behörde erklärt werden. Hierzu sei der Antragsteller jedoch nicht angehört worden. Dieser Anhörungsmangel könne nachträglich nicht geheilt werden. Schließlich habe es das Landratsamt unterlassen, zu ermitteln, ob eine ausländische Fahrerlaubnis vorliege. Im Übrigen werde auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 17. März 2020 gegenüber dem Verwaltungsgericht Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen oder wiederherzustellen wäre.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es über seinen Eilantrag mit Beschluss vom 17. März 2020 entschieden hat.
Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Antragsteller hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugleich mit der Klage durch Schriftsatz vom 10. Januar 2020 mit der Ankündigung eingereicht, eine Klagebegründung „umgehend“ vorzulegen. Das Landratsamt hat sich daraufhin unter Vorlage der Behördenakten mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020 auch in der Sache geäußert. Diese Stellungnahme hat das Verwaltungsgericht am 4. Februar 2020 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnis weitergeleitet, ohne ausdrücklich zur Antragsbegründung aufzufordern oder hierfür eine Frist zu setzen. Dies war zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht geboten, nachdem die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine Begründung bereits angekündigt hatten. Da eine Antragsbegründung nicht zwingend ist und trotz der Ankündigung innerhalb von zwei Monaten seit Antragseingang nicht nachgereicht wurde, musste der Antragsteller auch ohne Fristsetzung damit rechnen, dass das Gericht angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes alsbald entscheidet.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Beschwerde auch nicht wegen der vom Verwaltungsgericht bejahten Voraussetzungen für die Umdeutung der im Bescheid verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins Erfolg haben.
a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2019 [BGBl I S. 2008]) ergeben. Diese Maßnahme ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 StVG) und kann bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften in Deutschland auch gegenüber Personen ergriffen werden, die im Ausland leben oder die in Deutschland wohnen und Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis sind (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 4 StVG Rn. 102).
b) Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller bei Erlass des angefochtenen Bescheids Inhaber einer deutschen oder einer österreichischen Fahrerlaubnis war. Für die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis spielt dies schon deshalb keine Rolle, weil diese bei einer ausländischen Fahrerlaubnis kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 13; U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – NJW 2012, 3669 Rn. 19) die Aberkennung des Rechts bewirkt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV), wodurch das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV). Insoweit bedarf es keiner Umdeutung der im Bescheid verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Art. 47 BayVwVfG in eine Aberkennung der Inlandsgültigkeit, weil der Gesetzgeber diese Wirkung ausdrücklich vorgesehen hat. Der Bescheid wäre auch bei einer österreichischen Fahrerlaubnis nicht fehlerhaft im Sinne des Art. 47 BayVwVfG, sondern zutreffend tenoriert.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten österreichischen Führerschein, den die Landespolizeidirektion Salzburg am 19. März 2019 ausgestellt hat, was nach Angaben des Antragstellers auf einer Umschreibung beruht, nicht zwingend ergibt, dass die österreichischen Behörden ihm eine Fahrerlaubnis erteilt haben. Unstreitig war der im Bundesgebiet wohnhafte Antragsteller zuvor Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese bleibt gemäß § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV unverändert bestehen, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht wird. Allein der Dokumententausch führt somit nicht zur Erteilung einer neuen ausländischen Fahrerlaubnis. Dies steht auch im Einklang mit der österreichischen Rechtslage. Nach § 15 Abs. 3 des Ö.ischen Führerscheingesetzes (FSG) vom 24. Juli 1997 (Österr. BGBl I Nr. 120/1997), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2020 (Österr. BGBl I Nr. 24/2020), abrufbar unter …  kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz nach Ö. verlegt hat. Bei einem solchen Umtausch eines EU-Führerscheins (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein, ABl. L 403/18) wird nur ein neuer Führerschein (Duplikat) ausgestellt. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt nach § 1 Abs. 4 Satz 4 FSG als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nach Ö. verlegt oder solange er seinen Wohnsitz in Ö. hat. Eine Neuerteilung einer Lenkberechtigung ist damit im Rahmen eines Umtauschs nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2017 – 11 CS 17.1009 – juris Rn. 13 ff.). Auch die eingetragenen Erteilungsdaten der deutschen Fahrerlaubnisse (5.1.2001) in Spalte 10 des österreichischen Führerscheins des Antragstellers sprechen gegen eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit der Ausstellung des österreichischen Führerscheins. In Spalte 10 ist nach Art. 1 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. Anhang I Nr. 3 bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch des Führerscheins das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse erneut in den Führerschein einzutragen.
Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist, ob der österreichische Führerschein des Antragstellers bis zur ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG in Deutschland mit der Folge der Inlandsfahrberechtigung anzuerkennen gewesen wäre. Grundsätzlich löst nur ein unter Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung vom zuständigen Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellter Führerschein die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus (BVerwG, U.v. 5.7.2018 – 3 C 9.17 – BVerwGE 162, 308 Rn. 33 m.w.N.). Insoweit bestehen hier allerdings erhebliche Zweifel, da der Antragsteller selbst in seiner Klagebegründung vom 17. März 2020 ausdrücklich erklärt hat, er habe seinen Wohnsitz in Schnaittach nicht aufgegeben. Nachdem die österreichische Gesetzeslage (§ 15 Abs. 3 Satz 1 FSG) im Einklang mit Unionsrecht für die Ausstellung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG) ebenso wie für den Umtausch (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 RL 2006/126/EG) eines Führerscheins voraussetzt, dass der Antragsteller im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats seinen ordentlichen Wohnsitz (Art. 12 RL 2006/126/EG) hat oder nachweisen kann, dass er während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat, könnte ein Wohnsitzmangel vorliegen, der zu Nachfragen bei den österreichischen Behörden berechtigt und ggf. die Nichtanerkennung des Führerscheins durch deutsche Behörden rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 a.a.O. Rn. 34; B.v. 24.10.2019, 3 B 26.19 – NJW 2020, 1600 Rn. 24; Zwerger in Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, 3. Auflage 2017, § 32 Rn. 17).
c) Die im Bescheid ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung des Antragstellers, den Führerschein abzuliefern, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie kann unabhängig davon, ob der Antragsteller Inhaber einer deutschen oder einer österreichischen Fahrerlaubnis war bzw. ist, gemäß Art. 47 BayVwVfG in die Verpflichtung umgedeutet werden, den österreichischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Das Landratsamt hatte bei Erlass des Bescheids keine Kenntnis davon, dass der Antragsteller seit dem 19. März 2019 im Besitz eines österreichischen Führerscheins ist. Er selbst hatte dies nicht im Rahmen der Anhörung, sondern erst nach Bescheiderlass mitgeteilt. Eine konkludente Umdeutungserklärung hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2020 abgegeben, wozu sich der Antragsteller bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mehr geäußert hat. Ein etwaiger Anhörungsmangel (Art. 47 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 BayVwVfG) ist hierdurch jedenfalls geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Im Übrigen sind auch die Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG bzw. des Art. 47 BayVwVfG ermächtigt, Verwaltungsakte umzudeuten (BVerwG, B.v. 9.4.2009 – 3 B 116.08 – Blutalkohol 46, 350 = juris Rn. 4). Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden.
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) ist als Minus zur Ablieferungspflicht (§ 47 Abs. 1 FeV) zu sehen, da dem Betreffenden der Führerschein nach der Vorlage und Anbringung des Sperrvermerks wieder ausgehändigt wird. Beide Maßnahmen sind auf das gleiche Ziel der Vermeidung eines Missbrauchs des Führerscheins im Inland gerichtet (Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG) und zwingend vorgesehen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme (Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG, § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die Vorlageverpflichtung widerspricht weder der erkennbaren Absicht des Landratsamts noch ist sie für den Antragsteller ungünstiger als die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Ein Verbot, die fehlerhafte Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins zurückzunehmen (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), liegt nicht vor. Vielmehr sind die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG für eine Rücknahme hier erfüllt.
3. Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seiner Beschwerde auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17. März 2020 Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die Beschwerdebegründung, die eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung voraussetzt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 22b m.w.N.).
4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 14). Dem vorgelegten Führerschein zufolge war der Antragsteller Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04) und B, erteilt am 5. Januar 2001. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist nur die Klasse B. Die Klasse AM ist ebenso wie die Klasse L in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus. Gleiches gilt für die mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV versehene Klasse A, die nur zum Führen dreirädriger Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen berechtigt und früher in der Klasse B enthalten war (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373). Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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