IT- und Medienrecht

Der Beschwerde gegen den Beschluss wird nicht abgeholfen

Aktenzeichen  10 O 3309/19

Datum:
8.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41681
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1, § 286 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 O 3309/19 2019-10-14 Bes LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 14.10.2019 (Bl. 78 ff. d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Auf den Beschluss vom 14.10.2019 wird verwiesen.
Ergänzend ist folgendes auszuführen.
Soweit die Stellung der Beklagten in dem Gefüge Arzt-Patienten-Verhältnis und deren Interessendurchsetzung thematisiert wird, tut dies nach aktuellem Sachstand nichts zur Sache. Bereits die in dem verfahrensrelevanten Schreiben vom April 2019 geäußerten Tatsachen sind nicht belegbar vorgetragen. Allenfalls über eine Abwägung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG – falls überhaupt anwendbar – wäre von Relevanz, welche konkrete Stellung und Interessenlage der Beklagten zukommt. Vorliegend geht es jedoch um Tatsachenbehauptungen und nicht Meinungsäußerungen, mögen die Tatsachenäußerungen auch einen wertenden Charakter haben.
Soweit weiterhin bestritten wird, das Schreiben aus April 2019 sei nicht von der Beklagten weiterverbreitet worden, kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Das Schreiben wurde unstreitig von der Beklagten verfasst. Unstreitig warf sie es beim Kläger (Blatt 48) und in weitere Briefkästen der Adresse … (Blatt 107) ein. Ein Beweisangebot betreffend weiterer in Betracht kommender Akteure bleibt aus. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte auch die weiteren Schreiben einwarf. Selbst wenn dies offenbliebe, müsste zumindest davon ausgegangen werden, dass die Verbreitung zumindest der Beklagten zuzurechnen ist. So ist auch von Mitstreitern der Beklagten die Rede (Blatt 105).

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