Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rücknahme der Berufung

Aktenzeichen  8 U 3839/19

Datum:
6.5.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 13308
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 3839/19 2020-04-28 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.055,28 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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