Arbeitsrecht

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  10 C 20.882

Datum:
23.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14518
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
ZPO § 114 Abs. 1, § 117 Abs. 2

 

Leitsatz

Die nach dem Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen, weil eine weitere Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 24 K 17.5612 2020-03-11 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm für seine zwischenzeitlich erledigte Klage im Zusammenhang mit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weiter.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Der Gewährung von Prozesskostenhilfe stand hier entgegen, dass die Beteiligten das Klageverfahren vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und somit eine weitere Rechtsverfolgung im Sinn von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr „beabsichtigt“ ist. Dass das Verwaltungsgericht das Verfahren erst mit dem Beschluss vom 11. März 2020 eingestellt hat, mit dem es zugleich den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt hat, ändert hieran nichts. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen lassen die Rechtshängigkeit ipso iure entfallen, der Einstellungsbeschluss des Gericht nach § 92 Abs. 3 VwGO analog ist insofern rein deklaratorisch (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 m.w.N.).
Auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung liegen nicht vor. Ein Rechtsschutzsuchender kann seinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall der Hauptsacheerledigung ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sein entsprechender Antrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 – 10 C 15.849 – juris; B.v. 9.3.2020 – 10 C 19.121 – juris Rn. 4). Vollständig ist der Antrag nur, wenn auch die nach § 166 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Be lege vorliegt. Deshalb scheidet eine rückwirkende Bewilligung aus, wenn die Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt werden (BVerwG, B.v. 19.4.2011 – 1 PKH 7/11 – juris Rn. 1).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 1. April 2020 mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2020 und damit nicht rechtzeitig vorgelegt. Dass er zuvor nicht auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen wurde, ändert nichts daran, dass er die Rechtsverfolgung durch die Abgabe einer Erledigungserklärung selbst aufgegeben hatte, bevor sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewilligungsreif war. Zur Vermeidung der sich daraus ergebenden Konsequenzen hätte er lediglich die Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorlegen und die vom Verwaltungsgericht angeregte Abgabe einer prozessbeenden Erklärung – wie in der Praxis üblich – von der vorherigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abhängig machen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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