Aktenzeichen B 1 K 19.769
BayEG Art. 7 Abs. 1
VwZVG Art. 31, Art. 36
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Einer Zustimmung durch die Beteiligten bedarf es nicht.
2. Die Kläger begehren, entsprechend der Auslegung ihrer Schriftsätze (§ 88 VwGO), die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage und hilfsweise, im Falle, dass das Gericht von einer Erledigung des Rechtsstreits ausgeht, die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig war. Zugunsten der Kläger wird hierbei angenommen, dass sie sich nicht im Wege der Anfechtungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Ziffer 8 des streitgegenständlichen Bescheids wenden, da gegen die Sofortvollzugsanordnung nur der speziellere Eilrechtsschutz statthaft ist und einstweiliger Rechtsschutz bereits ersucht wurde. Die Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides enthält lediglich eine Benachrichtigungspflicht des Beigeladenen. Dieser hat die Kläger von der Durchführung der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen. Diese Verpflichtung enthält keine Beschwer für die Kläger. Selbiges gilt für die Ziffer 9, wonach der Bescheid kostenfrei ergangen ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Kläger sich nicht gegen die Ziffern 7 und 9 des streitgegenständlichen Bescheids wenden.
Die erhobene Anfechtungsklage ist aufgrund der Erledigung der streitgegenständlichen Anordnungen nicht mehr statthaft. Hierdurch ist die innerprozessuale Bedingung (Erledigung) für die erklärte Klageänderung eingetreten. Die Anfechtungsklage wurde zulässigerweise im Rahmen der Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese Klageänderung ist aufgrund prozessökonomischer Aspekte auch sachdienlich, da die bisherigen Prozesserkenntnisse weiterverwertet werden können (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VWGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 263 Var. 2 ZPO).
Nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt solange wirksam, bis er sich erledigt hat. Eine Erledigung ist dann anzunehmen, wenn ein Verwaltungsakt aufgrund nachträglicher Entwicklung seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.5.2019 – W 8 K 18.1027 – juris Rn. 18 m.w.N.), d.h., wenn er seine tatsächliche oder rechtliche Grundlage verliert (vgl. Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43 Rn. 67 m.w.N.). Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen entfalten gegenüber den Klägern keine tatsächliche und rechtliche Wirkung mehr, da die angeordneten Vorarbeiten unstreitig bereits in der Kalenderwoche 49/2019 abgeschlossen wurden. Die Verpflichtung der Kläger zu Duldung der in den Ziffern 1 bis 4 angeordneten Maßnahmen hat sich durch die tatsächliche Durchführung der zu duldenden Maßnahmen erledigt. Da eine Zuwiderhandlung gegen die Duldungsverpflichtungen nicht stattgefunden hat und auch nicht mehr stattfinden kann, ist auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids gegenstandslos geworden. Bezüglich der Verpflichtung des Beigeladenen zur Dokumentation des Ist-Zustandes des Grundstücks (Ziffer 4) ist anzumerken, dass auch eine solche Verpflichtung nach der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme nicht mehr stattfinden kann und daher ihre Wirksamkeit verliert. Ob dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen wurde, ist eine Frage des Vollzugs und einer möglichen Verletzung dieser Pflicht, jedoch keine Frage der weiteren Wirksamkeit dieser Verfügung. Es ist daher insgesamt eine Erledigung eingetreten, da keine der Anordnungen des Bescheids weiterhin Regelungswirkung entfaltet.
3. Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat keinen Erfolg.
a. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist mangels substantiierter Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Von Seiten der Kläger wurde lediglich vorgetragen, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheids Auswirkungen auf das zukünftige Vorgehen der Beklagten bzgl. möglicher Enteignungsmaßnahmen habe und dass der Ist-Zustand des Grundstücks nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Ein besonderes Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich hieraus jedoch nicht. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr in der Form, dass weitere Vorarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück durch die Kläger zu dulden sind, ist ausgeschlossen, da der Beigeladene mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 deutlich gemacht hat, dass die Vorarbeiten endgültig abgeschlossen sind. Bezüglich eines sich schnell erledigenden und erheblichen Grundrechtseingriffs wurde von Seiten der Kläger nichts vorgetragen. Da die Kläger zur Duldung von Vorarbeiten verpflichtet wurden, ist bereits die Erheblichkeit eines Grundrechtseingriffs diesbezüglich zweifelhaft. Zudem liegt kein Fall der typischerweise schnellen Erledigung des Grundrechtseingriffs vor, da es den Klägern bereits möglich war vor der Erledigung der Anordnungen Eilrechtsschutz (samt Beschwerdeverfahren) zu ersuchen. Die Kläger verfolgen auch kein Rehabilitationsinteresse, da insbesondere die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides keine diskriminierenden Wirkungen entfalten, die noch fortwirken und die Kläger stigmatisieren. Bezüglich der Vorbereitung eines möglichen Amtshaftungsanspruchs wurde von Seiten der Kläger nicht hinreichend erläutert, ob ein solcher Amtshaftungsprozess überhaupt geplant ist bzw. welcher Schaden hierbei geltend gemacht werden soll. Auch die fehlerhafte Umsetzung der Dokumentationspflicht aus Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Frage, ob die Umsetzung einer Verpflichtung rechtsfehlerhaft erfolgte, ist von der Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (Ziffer 4) zu trennen. Da die Erfüllung der Dokumentationspflicht durch den Beigeladenen nicht streitgegenständlich im hiesigen Verfahren ist, können die bisherigen Prozesserkenntnisse hierüber keinen Aufschluss geben, sodass kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form der Vorbereitung auf einen Amtshaftungsprozess besteht.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass das von Klägerseite vorgetragene Feststellungsinteresse aufgrund einer angeblichen Präjudizwirkung der Rechtmäßigkeitsentscheidung für das künftige Besitzeinweisungs- oder Enteignungsverfahren nicht unter die von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, zu subsumieren ist. Darüber hinaus sind die Besitzeinweisungs- bzw. Enteignungsverfahren selbstständige Verwaltungsverfahren und daher von einem Verfahren zur Duldung von Vorarbeiten nach Art. 7 BayEG zu trennen. Eine Präjudizwirkung besteht nicht.
b. Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch in der Sache keinen Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 und Satz 1 VwGO).
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayEG sind die Beauftragten der Enteignungsbehörde befugt, schon vor Einreichung des Enteignungsantrags Grundstücke zu betreten, zu vermessen und auf ihnen andere Vorarbeiten vorzunehmen, die notwendig sind, um die Enteignung der Grundstücke für Vorhaben, für die enteignet werden kann, beurteilen zu können. Die gleiche Befugnis steht mit Ermächtigung der Enteignungsbehörde dem Träger des Vorhabens und seinen Beauftragten zu (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayEG). Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayEG ist die Ermächtigung zu befristen, sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen und von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der nach Absatz 3 zu erwartenden Entschädigung abhängig gemacht werden. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayEG haben Eigentümer und Besitzer die in Satz 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden.
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Bei dem 2. Teilabschnitt der Verlegung der St … „Landesgrenze – … – … – Bundesstraße *“ handelt es sich um ein Vorhaben, für das nach Art. 38, 40 Abs. 2 BayStrWG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayEG enteignet werden kann.
Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 12. April 2013 wurde festgestellt, dass das streitgegenständliche Grundstück, das im Miteigentum der Kläger steht, zum Bau der St … in Anspruch genommen werden darf. Danach kann für den Bau der St … – neben einer dauerhaften Inanspruchnahme von Teilflächen – die Grundstücksfläche Fl.Nr. aaa mit einer Fläche von insgesamt 4.912,82 m² vorübergehend zum Bau der Straße in Anspruch genommen werden.
Bei den unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides genannten Arbeiten handelt es sich um Vorarbeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayEG.
Hierunter fallen alle Arbeiten, die notwendig sind, um die Eignung der Grundstücke für Vorhaben, für die enteignet werden kann, beurteilen zu können. Das sind Arbeiten, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Vorhaben überhaupt oder unter Verwendung bestimmter Grundstücke durchgeführt werden kann, wie z.B. das Betreten und Vermessen von Grundstücken, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, Bohrungen zur Gesteinsprüfung, das Setzen von Pfählen, Pflöcken oder sonstigen Markierungen. Notwendig sind die Vorarbeiten, wenn die Beurteilung der Eignung der Grundstücke anders nicht möglich ist. Von Vorarbeiten kann nicht mehr gesprochen werden, wenn vollendete Tatsachen geschaffen werden, die zwangsläufig zur förmlichen Enteignung führen (Molodovsky/Bernstdorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand Dezember 2018, Nr. 3.1 zu Art. 7 BayEG).
Die vom Beigeladenen beantragten und in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides aufgelisteten Arbeiten sind Vorarbeiten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayEG. Sie dienen zur Untersuchung der Tragfähigkeit und Verwertbarkeit des Bodens und damit der Überprüfung der Geeignetheit des Grundstückes zur Verwendung für die planfestgestellte Trasse. Durch die Durchführung der in Ziffer 2 angeordneten Vorarbeiten werden auch keine vollendeten sprich unumkehrbaren Zustände hergestellt. Vielmehr bestimmen die Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides, dass der vorherige Zustand der Grundstücksfläche zu dokumentieren sei und nach Abschluss der Arbeiten das Grundstück wieder in einen für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Zustand zurückversetzt werden müsse.
Die Vorarbeiten waren zeitlich vom 26. August 2019 bis zum 25. September 2019 befristet (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayEG). Die Verfügung einer Ersatzfrist bzw. Gleitfrist für den Fall der Erhebung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid, die mit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beginnt und acht Wochen später endet, ist notwendig, um zeitliche Verzögerungen der Vorarbeiten durch die Einlegung einstweiligen Rechtsschutzes zu vermeiden. Das Staatliche Bauamt … hat erklärt, im Falle der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes von den Vorarbeiten bis zur Klärung des Rechtsstreits abzusehen. Hierdurch besteht das Risiko, dass der gesetzte Zeitraum der Vorarbeiten noch während des anhängigen Rechtsstreites abläuft und die Vorarbeiten so unmöglich werden. Die Ersatz- bzw. Gleitfrist soll verhindern, dass sich der angegriffene Bescheid durch Zeitablauf erledigt und die Vorarbeiten durch den Erlass eines neuen Bescheides, gegen den wiederum Rechtsmittel eingelegt werden können, verzögert werden. Die Dauer der Ersatz- bzw. Gleitfrist von acht Wochen ist erforderlich, um die Vorarbeiten vorzubereiten und durchzuführen und beeinträchtigt die Eigentümerinteressen der Kläger nicht unangemessen lange.
Im Hinblick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelung bestehen keine Bedenken (Art. 37 BayVwVfG). Die Grundstücksteilfläche, die durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, ist eindeutig bezeichnet. Aufgrund der Befristung bis zum 25. September 2019 und der explizit angeführten hilfsweisen Ersatzfrist, die acht Wochen nach Erlass der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endet, ist die Regelung auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend genug bestimmt.
Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen Duldungsanordnungen beruhen auf Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayEG und stellen sich als verhältnismäßig dar. Die Erlangung des Zugangs zum Grundstück ist das einzige Mittel, aussagekräftige Grundlagenwerte für die beabsichtigte Durchführung der Baumaßnahmen zu erhalten. Der Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass es zur Beurteilung der Eignung des Bauuntergrundes für den geplanten Bau der St … auf Probebohrungen und die Erfassung der geologischen Gegebenheiten vor Ort ankommt (vgl. Bl. 53 der Behördenakte sowie Schriftsatz des Beigeladenen vom 10. September 2019). Der Zugang kann auch nicht auf andere Weise erlangt werden, da sich die Kläger auch mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht einverstanden erklärt haben. Ein Abwarten der Durchführung der Vorarbeiten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Enteignungsverfahren bezüglich der streitgegenständlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. aaa ist zwar eine weniger einschneidende Maßnahme für die Kläger, da der Ausgang dieses Verfahrens jedoch offen ist und eine unbekannt lange Zeit in Anspruch nehmen wird, ist dieses Zuwarten nicht gleich geeignet. Insbesondere aus ökonomischen Gesichtspunkten erscheint es sinnvoll alle Vorarbeiten (auch bezüglich anderer betroffener Grundstücke der Kläger) zeitgleich durchzuführen. Die Vorarbeiten über einen relativ kurzen Zeitraum stellen zudem einen wenig intensiven Eingriff in die Eigentumsrechte der Kläger dar, auch da das Grundstück derzeit durch die hergestellte „…-Überleitung“ in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt ist.
Das Vorbringen der beiden Kläger in ihrer Existenz gefährdet zu sein und eine Hoferweiterung nicht mehr realisieren zu können, ist im Verfahren gegen die Anordnung der Vorarbeiten und der Duldungsverfügungen nicht entscheidungserheblich. Allein durch die Durchführung der Vorarbeiten und deren Duldung durch die Kläger entstehen keine irreversiblen Zustände auf dem betroffenen Grundstück, da dieses nach Abschluss der Arbeiten wieder in einen für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Zustand zurückversetzt werden muss. Der Einwand der Existenzgefährdung ist ein Einwand, der gegen den bereits bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss hätte vorgebracht werden müssen (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 8 CS 19.1983, Rn. 11 ff., m. w. N.; BayVGH, B.v. 13.7.2009 – 8 CS 09.1386 – juris Rn. 12 m.w.N.) und auch vorgebracht wurde, jedoch erfolglos blieb (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 8 ZB 16.154, Rn. 10 ff. und 8 ZB 16.407, Rn. 12 ff.).
Gegen die Rechtmäßigkeit der in der Ziffer 6 des verfahrensgegenständlichen Bescheides verfügten Zwangsgeldandrohungen bestehen keine Bedenken. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18, 19, 29 und 30 VwZVG liegen vor, insbesondere erfolgten die Zwangsgeldandrohungen im Hinblick auf eine für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung der Kläger, die auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt ist.
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 31 und 36 VwZVG wurden gewahrt. Die Zwangsgeldandrohungen erfolgten hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 VwZVG, da für jede einzeln bezeichnete Zuwiderhandlung des jeweiligen Klägers ein eigenes Zwangsgeld angedroht wurde. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, ist individuell bestimmt und angesichts der Bedeutung der Sache angemessen.
4. Die Kläger tragen als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gesamtschuldnerisch gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten und des Beigeladenen nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren können, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.