Verwaltungsrecht

Aufbauseminar, Verwaltungsgerichte, Fahreignungsregister, Ordnungswidrigkeiten, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens, Kostenentscheidung, Bußgeldbescheid, Straßenverkehrsrecht, Verlängerung der Probezeit, Verwaltungsgerichtsverfahren, Probezeitverlängerung, Entscheidung durch Gerichtsbescheid, rechtskräftige Entscheidung, Schwerwiegende Zuwiderhandlung, Rechtsmittelbelehrung, Prozeßbevollmächtigter, Fahrerlaubnisbehörde, Fahrerlaubnis auf Probe

Aktenzeichen  B 1 K 19.712

Datum:
31.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40876
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
StVG § 2a Abs. 2 S. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es nicht.
2. Die Klage hat keinen Erfolg.
Nach der Auslegung der gestellten Anträge gemäß § 88 VwGO begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Bescheid vor seiner Erledigung rechtswidrig gewesen war und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat sowie die Feststellung, dass sich seine Probezeit nicht verlängert hat.
a. Die Klage gegen die Ziffern 2 und 3 ist unzulässig. Die Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids wiederholen lediglich die gesetzlichen Bestimmungen, dass die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 34 Abs. 2 FeV beim Kursleiter des Seminars vorzulegen ist (Ziffer 2) und dass eine Klage gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar keine aufschiebende Wirkung besitzt (§ 2 a Abs. 6 StVG). Diese Wiederholung der Gesetzeslage stellt eine bloße Information für den Kläger dar, hat jedoch keine eigene rechtliche Beschwer. Zudem wären die primäre erhobene Anfechtungsklage und die nunmehr erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug bereits nicht statthaft, da hiergegen lediglich das speziellere Eilrechtsverfahren zulässig ist. Diesen Eilrechtsschutz hat der Kläger bereits unter dem Aktenzeichen B 1 S 19.711 ersucht.
b. Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Ziffer 1 des Bescheids ist unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich der Grundverwaltungsakt (Teilnahme an einem Aufbauseminar) nach Erhebung der Klage erledigt hat. Nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt solange wirksam, bis er sich erledigt hat. Eine Erledigung ist dann anzunehmen, wenn ein Verwaltungsakt aufgrund nachträglicher Entwicklung seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.5.2019 – W 8 K 18.1027 – juris Rn. 18, m.w.N.), d.h., wenn er seine tatsächliche oder rechtliche Grundlage verliert (vgl. Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43 Rn. 67, m.w.N.). Durch die erfolgte Teilnahme am Aufbauseminar und der Vorlage des Teilnahmenachweises ist der Kläger der streitgegenständlichen Anordnung nachgekommen, sodass sich diese in tatsächlicher Weise erledigt hat. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung hat. Ein solches wäre gegeben, wenn dem Kläger durch die Befolgung der streitgegenständlichen Anordnung Kosten für das Aufbauseminar entstanden sind, die er im Wege der Amtshaftung erstattet erhalten könnte (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2009 – 11 BV 08.2502 – juris Rn. 5). Trotz gerichtlichen Hinweises zum bisher nicht substantiierten Vorbringen zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers machte die Klägerseite im Schriftsatz vom 30. Januar 2020 keine Ausführungen zu einem geplanten Amtshaftungsprozess oder die Höhe der durch das Aufbauseminar entstandenen Kosten. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wurde daher nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
c. Im Übrigen hat die Fortsetzungsfeststellungsklage auch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist rechtmäßig gewesen und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO).
aa. Aus den Behördenakten geht nicht hervor, dass der Kläger vor der Anordnung der ihn belastenden Entscheidung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG angehört wurde. Dieser Mangel wurde jedoch durch die Antrags- und Klagebegründung des Landratsamtes, in der auf die Einwendungen des Klägers gegen die Entscheidung eingegangen wurde, nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt.
bb. Gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzten, wenn gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist und es sich hierbei um eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen handelt.
Der Kläger hat am 24. Januar 2019 und daher während seiner Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach der Anlage 12. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber demnach gemäß § 34 Abs. 1 FeV in der Anlage 12 zur FeV selbst vorgenommen. Die dort normativ vorgenommene Einstufung ist, wie ein Vergleich mit der Regelungstechnik der Anlage 4 zur FeV zeigt, abschließend. Sie lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles deshalb keinen Raum (vgl. ausführlich hierzu BayVGH, B.v. 28.8.2008 – 11 ZB 07.2810 – juris Rn. 4; B.v. 26.2.2007 – 11 ZB 06.2630 – juris Rn. 12). Gemäß Abschnitt A, Nr. 2.1 der Anlage 12 zur FeV handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, § 24 a und § 24 c StVG im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 a, Abs. 3 und Abs. 4, § 41 Abs. 1 i.V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i.V. m. der Anlage 3) um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Nach dem vom Kläger vorgelegten Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes vom 28. März 2019 wurde dem Kläger ein Bußgeld und ein Punkt auferlegt, weil er in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist und daher eine Ordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, § 8.1 BKat, § 3 Abs. 3 BKatV, § 19 OWiG begangen hat. Der Kläger wurde daher wegen eines Verstoßes gegen die Geschwindigkeitsvorschrift des § 3 Abs. 1 StVO belangt. Ein solcher Verstoß ist nach Nr. 2.1 der Anlage 12 zur § 34 Abs. 1 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren.
Die Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit die Verhängung eines Punktes und eines Bußgeldes in Höhe von 145,00 EUR sind unstreitig am 26. Juni 2019 rechtskräftig geworden. Die durch den Kläger begangene Ordnungswidrigkeit ist eine solche, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Unterbuchstabe aa StVG im Fahreignungsregister gespeichert wird.
Entgegen des Vortrages der Bevollmächtigten des Klägers sind die Fahrerlaubnisbehörden bei Erlass einer Maßnahme nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht berechtigt ist, aber auch nicht verpflichtet ist, zu ermitteln, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist. Hiergegen bestehen auch in Ansehen auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die vorausgehende Entscheidung im Bußgeldverfahren mit den dort einschlägigen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2010 – 11 ZB 09.2105 – juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 3.11.2010 – Au 7 S 10.1586 – juris Rn. 28; Trésoret in Freymann/Wellner, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 (Stand 2.10.2018), § 2 a StVG Rn. 144, m.w.N). Wegen Art. 20 Abs. 3 GG sind nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG an die rechtskräftigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenentscheidungen nach § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden. Diese Bindungswirkung gilt ausnahmslos, da die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.4.1994 – 11 C 54/92 – juris) durch die Neufassung des Gesetzes nunmehr überholt ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.1999 – 3 Bs 250/99 – juris; VG Augsburg, B.v. 24.8.2007 – Au 3 S 07.00983; ausführlich dargestellt in Trésoret in Freymann/Wellner, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 (Stand 2.10.2018), § 2 a StVG Rn. 148 ff., m.w.N). Nur diese Auslegung wird dem Zweck des § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gerecht, die Fahrerlaubnisbehörden und die Gerichte von der Nachprüfung ordnungswidrigkeitenrechtlicher Entscheidungen zu befreien.
Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher, entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers, darauf zu verweisen, seine Einwendungen bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren geltend zu machen (vgl. Trésoret in Freymann/Wellner, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 (Stand 2.10.2018), § 2 a StVG Rn. 145). Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss der Kläger die belastende Bußgeldentscheidung solange gegen sich gelten lassen, wie sie selbst nicht im Wege der Wiederaufnahme aufgehoben worden ist oder nicht mehr verwertet werden darf (vgl. Trésoret in Freymann/Wellner, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 (Stand 2.10.2018), § 2 a StVG Rn. 145; VG Gelsenkirchen, B.v. 24.9.2015 – 7 L 1851/15 – juris Rn. 6; VG Aachen, B.v. 28.11.2013 – 3 L 571/13 – juris Rn. 11).
Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die rechtskräftige Verurteilung zu einem Punkt und einer erheblichen Geldbuße in nicht rechtmäßiger Weise ergangen ist. Aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung (§ 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG) sind die Ausführungen des Klägers zum tatsächlichen Unfallgeschehen unerheblich. Auch die von ihm benannte Zeugin und deren Aussage können im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens durch den Kläger hat bisher weder stattgefunden noch wurde die rechtskräftige Bußgeldentscheidung aufgehoben.
Da die Voraussetzungen des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG gegeben sind, hat das Landratsamt zu Recht die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Ein Ermessen diesbezüglich wird der Behörde vom Gesetzgeber nicht eingeräumt.
Die gesetzte Frist zur Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme am Aufbauseminar bis zum 11. Oktober 2019 war angemessen, da ca. drei Monate ausreichen, um sich an einem Seminar anzumelden und daran teilzunehmen. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Kläger bereits am Aufbauseminar teilgenommen hat und den entsprechenden Nachweis fristgerecht erbringen konnte.
d. Gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere sieht Nr. 210 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für die Anordnung eines Aufbauseminars eine Gebühr in Höhe der erhobenen 25,60 EUR vor.
e. Bezüglich der begehrten Feststellung, dass die Probezeit des Klägers sich nicht um zwei Jahre verlängert hat, hat die Klage in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Ob der Kläger überhaupt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtverlängerung seiner Probezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO hat, obwohl die Verlängerung an die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar geknüpft ist, kann dahinstehen, da die Klage in der Sache bereits keinen Erfolg hat. Gemäß § 2 a Abs. 2 a Satz 1 StVG erfolgt die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre kraft Gesetzes bei der erfolgten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Da die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gegenüber dem Kläger rechtmäßig war, bestehen auch hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit kraft Gesetzes keine rechtlichen Bedenken. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die gesetzliche Folge der Verlängerung der Probezeit nicht eingetreten ist.
3. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

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