Aktenzeichen M 26 S 19.6296
StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 2b
StVO § 3 Abs. 1
FeV § 34, § 35
FeV Anl. 12 lit. A Nr. 2.1
Leitsatz
Ist ein rechtskräftig geahndeter Geschwindigkeitsverstoß als schwerwiegender Verstoß im Sinne von § 34 FeV einzustufen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger anzuordnen; dabei steht ihr kein Ermessen zu und sie ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. (Rn. 14 und 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250 festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller wurde im Juni 2018 eine Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe erteilt. Die Probezeit von zwei Jahren lief bis Juni 2020.
Aufgrund des Fahrens bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit erging gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid, der rechtskräftig wurde.
Daraufhin ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. November 2019, zugestellt am 19. November 2019, die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an und setzte zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung Termin bis spätestens 20. Februar 2020. Gleichzeitig wurde eine Anhörungsfrist bis zum 4. Dezember 2019 eingeräumt, welche fruchtlos verstrich.
Begründet wurde der Bescheid mit dem Hinweis, dass die Behörde wegen des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes während der Probezeit eine Probezeitanordnung nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG habe anordnen müssen.
Am 18. Dezember 2019 ließ der Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2019 erheben. Außerdem beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung führte er aus, der Bußgeldbescheid sei rechtswidrig, da auf unzutreffenden Tatsachen beruhend. Der Antragsgegner hätte dazu auch eigene Recherchen anstellen müssen.
Der Antragsgegner beantragte sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Durch Beschluss vom heutigen Tag wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte einschließlich der Akte im Verfahren M 26 K 19.6295 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet und daher abzulehnen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2019 ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung des Aufbauseminars das Interesse des Antragstellers, mittels Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vorläufig weiter von dieser Anordnung verschont zu bleiben.
Zur Begründung nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug auf die rechtlichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht diese zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Der Antragsgegner hat zu Recht den rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsverstoß als schwerwiegenden Verstoß im Sinne von § 34 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in Verbindung mit Anlage 12 zur FeV (hier einschlägig Buchst. A Nr. 2.1 i.V.m. den Vorschriften des § 3 Abs. 1 StVO über die Geschwindigkeit) eingestuft und gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger angeordnet, wobei ihm kein Ermessen zustand.
Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5, 46.12 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013).