Aktenzeichen 5 U 5880/19
Leitsatz
Verfahrensgang
40 O 10583/19 2019-09-26 LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.09.2019, Aktenzeichen 40 O 10583/19, berichtigt durch Beschluss vom 15.10.2019, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.790,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Widerruf des von der beklagten Bank gewährten Autofinanzierungskredits.
Der Kläger nahm zur Finanzierung seines am 3.8.2017 erworbenen Pkw`s am selben Tag bei der Beklagten ein Darlehen über netto 42.807,67 € auf. Er widerrief den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 28.11.2018.
Der Kläger war vor dem Landgericht der Meinung, sein Widerruf sei nicht verfristet gewesen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
Er hat beantragt,
I. Der Kläger schuldet ab seiner Widerrufserklärung vom 23.11.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs des Fabrikats: BMW, Modell: 320d Limousine Modell M Sport, Fahrgestell-Nr.: …93, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Finanzierungs-Nr. …59 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 15.716,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs des Fabrikats: BMW, Modell: 320d Limousine Modell M Sport, Fahrgestell-Nr.: …93 nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs des Fabrikats: BMW, Modell: 320d Limousine Modell M Sport, Fahrgestell-Nr.: …93, sich in Verzug befindet.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Hilfswiderklage:
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des BMW 320d mit der Fahrgestellnummer …93 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnden Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht.
Der Kläger hat Abweisung der Hilfwiderklage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 26.9.2019, berichtigt durch Beschluss vom 15.10.2019, abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen gewesen sei. Gegen das ihm am 4.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.10.2020 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 20.01.2020 am 20.01.2020 begründet hat. Der Senat hat den Kläger mit ihm am 03.02.20220 zugestellten Beschluss vom 30.01.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den dort mitgeteilten Gründen keine Erfolgsaussicht habe, und dem Kläger eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen bis zum 17.02.2020 gesetzt, die auf Antrag des Klägers durch Verfügung vom 17.2.2020 verlängert wurde bis zum 2.3.2020. Eine Stellungsnahme ist bis zum Erlass dieses Beschlusses nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt,
das Ersturteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Ersturteil, dem bereits zitierten Hinweisbeschluss vom 30.01.2019 und den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.9.2019, Aktenzeichen 40 O 10583/19, berichtigt durch Beschluss vom 15.10.2019, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, zu dem sich der Kläger nicht mehr erklärt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.