Bankrecht

Zurückweisung einer offensichtlich aussichtslosen Berufung

Aktenzeichen  5 U 6138/19

Datum:
5.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21492
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

40 O 7789/19 2019-10-10 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.10.2019, Aktenzeichen 40 O 7789/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über den Widerruf des von der beklagten Bank gewährten Autofinanzierungskredits.
Die Kläger nahmen zur Finanzierung ihres am 16.10.2019 erworbenen Pkw`s am selben Tag bei der Beklagten ein Darlehen über netto 11.390 € auf; zusätzlich leisteten sie eine Anzahlung in Höhe von 15.000 €. Sie widerriefen den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 12.12.2018.
Die Kläger waren vor dem Landgericht der Meinung, ihr Widerruf sei nicht verfristet gewesen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
Sie haben beantragt,
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem am 16.10.2015 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.12.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Hilfsweise:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 17.630,05 € für den Zeitraum vom 16.10.2015 (Vertragsbeginn) bis zum
12.12.2018 (Widerruf) zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke … mit der Fahrgestellnummer … .
I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 4.1.2019 mit der Annahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.180,44 € freizustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 10.10.2019 abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen gewesen sei. Gegen das ihnen am 18.10.2019 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.10.2019 Berufung eingelegt, die sie am 11.12.2019 begründet haben. Der Senat hat die Kläger mit ihnen am 05.02.2020 zugestellten Beschluss vom 3.2.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den dort mitgeteilten Gründen keine Erfolgsaussicht habe, und den Klägern eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen bis zum 15.02.2020 gesetzt. Eine Stellungsnahme ist bis zum Erlass dieses Beschlusses nicht eingegangen.
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz die Hauptsache einseitig teilweise für erledigt erklärt und beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 26.358,55 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeugs … mit der Fahrgestellnummer … .
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.180,44 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Ersturteil, dem bereits zitierten Hinweisbeschluss vom 3.2.2020 und den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, zu dem sich die Kläger nicht mehr erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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