Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit der Beschwerde aufgrund Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist

Aktenzeichen  9 CS 20.161

Datum:
4.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4573
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2,  § 60 Abs. 1, 2 S. 4, § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 1, 4
ZPO § 222 Abs. 1, Abs.2

 

Leitsatz

Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 S 18.2412 2019-12-10 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2019 begründet worden ist.
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Bevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19. Dezember 2019 zugestellt worden. Somit wäre die Beschwerdebegründung bis spätestens 20. Januar 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen gewesen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdeschriftsatz vom 20. Dezember 2019 enthält weder Antrag noch Begründung. Gründe für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1, 2 Satz 4 VwGO) sind weder ersichtlich noch fristgerecht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen