Aktenzeichen Au 4 K 20.170
FGO § 33
AlkStG §§ 9 f.
Leitsatz
Tenor
I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Finanzgericht München verwiesen.
Gründe
Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei ist nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), sondern der Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über abgabenrechtliche Vorschriften vor. Der Rechtsstreit betrifft den Vollzug des Alkoholsteuergesetzes (hier insbesondere §§ 9 f. AlkStG) und damit zumindest eine mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenheit i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO.
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht München (§ 38 Abs. 1 FGO, Art. 1 AGFGO).
Dorthin war der Rechtsstreit – nach Anhörung der Beteiligten – zu verweisen (§ 17a Abs. 2 und 4 GVG).