Medizinrecht

Notwendigkeit einer zahnärztlichen Behandlung

Aktenzeichen  B 5 K 18.379

Datum:
18.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 15735
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 7 Abs. 5
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, § 117,§ 167 Abs. 1 S. 1
GOZ § 1 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die zahnärztlichen Behandlungen seiner Ehefrau, folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 06.02.2018 und Widerspruchsbescheid vom 14.03.2018 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 96 Abs. 2 S. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt.
Entsprechend sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor, dass Aufwendungen grundsätzlich nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren (BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 32.12 – ZBR 2014, 134 Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 7). Allerdings ist nicht jedwede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Es obliegt dabei dem Beihilfeberechtigten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten bzw. beabsichtigten Behandlung substantiiert zu belegen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 14 ZB 11.1202 – juris Rn. 7).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Behandlung regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen. Ausgenommen davon sind jedoch wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, weil die Gewährung von Beihilfen auf der Erwartung beruht, dass die jeweilige Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie im Interesse einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, aus denen die Beihilfen finanziert werden, bietet (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 15/94 – NJW 1996, 801).
§ 7 Abs. 5 BayBhV schließt wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise aus. Die Einzelheiten und die betreffenden Methoden mit völligem oder teilweisem Ausschluss sind in Anlage 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt.
Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 15/94).
Der Ausschluss bestimmter Behandlungsmethoden stellt einen Teil der Fürsorgepflicht dar, damit nicht unter Umständen ein ungeeignetes oder vielleicht sogar schädliches Verfahren zusätzlich durch eine Beihilfegewährung unterstützt und damit in gewisser Weise anerkannt wird (vgl. Brückner, PdK Bay C-18, Ziffer 8.6., Stand: Februar 2019).
1. Ausgeschlossen ist auch das „Heal-Ozone-Verfahren“, das unter Umständen als Ozontherapie als beihilfefähig unter den in Nr. 2 Anlage 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV genannten Bedingungen anerkannt werden könnte. Es fehlen aber Erfahrungen über längere Anwendungszeiten. Die Therapiebeschreibungen für Ozonverfahren passen nicht dafür. Zahnärztlich ist das Verfahren zur Desinfektion von Wurzeln mit Ozongas nicht notwendig, weil es andere, preiswertere Verfahren mit gleicher Wirkung gibt (vgl. Brückner, PdK Bay C-18, Ziffer 8.6., Stand: Februar 2019). Eine Beihilfefähigkeit besteht nach Nr. 2 Anlage 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV lediglich für Aufwendungen im Rahmen einer Ozontherapie bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (BVerwG, U.v. 18.6.1998 – 2 C 24/97 – NJW 1998, 3436; B.v. 15.3.1984 – 2 C 2/83 – NJW 1985, 1413; U.v. 29.6.1996 – 2 C 15/94 – NJW 1996, 801). Diese Voraussetzungen sind im Falle der bei der Ehefrau des Klägers angewandten Wundflächenentkeimung mittels Ozon (Abrechnungs-Nr. 9090a GOZ) ebenfalls nicht erfüllt. Bereits nach den o.g. Ausführungen ist das Verfahren zahnärztlich zur Desinfektion nicht erforderlich, da es andere, preiswertere Verfahren mit gleicher Wirkung gibt. Dass diese anderen, anerkannten Verfahren bei der Ehefrau des Klägers nicht hätten angewendet werden können oder erfolglos durchgeführt worden seien, ist weder dargetan noch ersichtlich. Mithin hat der Beklagte die durchgeführte „Wundflächenentkeimung mittels Ozon“ zu Recht als nicht-beihilfefähig anerkannt.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 6.12.2005 – 1 BvR 347/98 – NJW 2006, 891) ableiten. Es hat entschieden, mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip sei es nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohlich oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Es kann dahinstehen, ob dies in Ansehung von Art. 33 Abs. 5 GG auch für die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall gilt. Leistungsansprüche können danach nämlich nur für lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankungen hergeleitet werden, für die eine dem allgemein anerkannten, medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2006 – 14 B 04.1116 – BeckRS 2009, 38576 m.w.N.). Die Erkrankung der Ehefrau des Klägers war jedoch weder lebensbedrohlich noch vorhersehbar tödlich, so dass eine zur Behandlung geeignete, dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht existieren würde oder nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden könnte. Mithin kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beihilfefähigkeit der fraglichen Behandlung anerkannt werden.
2. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der o.g. Maßstäbe für den Einsatz des Platelet Rich Fibrin. Der Beklagte hat bereits in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK) im Rahmen einer wissenschaftlichen Mitteilung festgestellt habe, dass sich für die knöcherne Augmentation des Sinusbodens (Sinuslift) und des Alveolarfortsatzes keine überzeugende Evidenz für einen fördernden Effekt auf die Knochenregeneration habe nachweisen lassen (vgl. Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift 2013, 313ff). Auch greift vorliegend der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m.  Anlage 2 Nr. 1 BayBhV. Demnach sind Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind, nicht beihilfefähig. Demzufolge besteht ein völliger Ausschluss der Beihilfefähigkeit für die modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und für sonstige Verfahren, bei denen – wie hier – aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilierung nach Theuer, Clustermedizin), vgl. Anlage 2 Nr. 1 Buchst. M BayBhV. Nach alledem bestanden keine Zweifel daran, dass die bei der Ehefrau des Klägers angewandte Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Mithin bedurfte es seitens der Beihilfestelle auch nicht der Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens (vgl. VV zu § 7 BayBhV). Zudem liegt kein Ausnahmefall für eine Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode vor. Im Hinblick auf den Ansatz des „Platelet Rich Fibrin“ ist schon unklar, weshalb es des Einsatzes dieses Verfahrens im Falle der Ehefrau des Klägers aus Sicht des behandelnden Arztes bedurfte. Zwar wird dieses Verfahren nach den Ausführungen des behandelnden Zahnarztes eingesetzt, um die Einheilung zu unterstützen. Thrombozytenangereichertes Plasma könne durch bei der Gerinnung freigesetzte Wachstumsfaktoren Wundheilungs- und Regenerationsprozesse in Defekten beschleunigen. Allerdings wird schon nicht dargelegt, dass im Fall der Ehefrau des Klägers eine Wundheilungsstörung bestand bzw. weshalb eine solche zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass zur Therapie von Wundheilungsstörungen keine konventionellen, wissenschaftlich anerkannten Methoden zur Verfügung stünden. Auch wurde nicht dargelegt, weshalb im Fall der Ehefrau des Klägers derartige wissenschaftlich anerkannte Behandlungsoptionen nicht eingesetzt werden konnten bzw. dass konventionelle Therapien bereits erfolglos angewandt wurden. Darüber hinaus diente die Verwendung des Platelet Rich Fibrin ersichtlich nicht der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlichen Erkrankung.
3. Schließlich scheidet auch eine Beihilfegewährung für diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Rahmen der Neuralgia Inducing Cavitational Osteonecrosis (NICO) aus. Letztere zeigt sich als chronisch-osteopathische Erweichung im Kieferknochen. Diese Form von Osteopathie wird jedoch – wie der Beklagte im Rahmen der angegriffenen Bescheide bereits zutreffend ausgeführt hat – von weiten Bereichen der Medizin und Zahnmedizin nicht anerkannt. Deutlich unterscheidet sich die NICO von der klassischen Form einer akuten oder chronischen Osteomyelitis. Sie wurde vom amerikanischen Pathologen Professor Bouquot entdeckt und als solche (NICO = Neuralgie induzierende hohlraumbildende Osteonekrosen) bezeichnet, weil sie häufig unspezifische Gesichtsschmerzen auslöst. Zurzeit gibt es keine wissenschaftliche Evidenz für die nachhaltige Wirksamkeit des Verfahrens. Da die Wirksamkeit und der Nutzen dieser Verfahren im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild NICO nicht belegt sind, müssen sie als experimentell bezeichnet werden und entsprechen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Vielmehr müssen die Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet werden. Der Zahnarzt muss, sofern er diese Verfahren anwenden möchte, den Patienten ausdrücklich darüber aufklären, dass eine Übernahme der Kosten durch seine Private Krankenversicherung oder Beihilfestellen nicht gesichert ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten er rechnen muss (vgl. § 630c Abs. 3 BGB) (vgl. Kommentierung der PKV zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen, Stand: 13.11.2019, S. 39f.). Die fehlende wissenschaftliche Anerkennung wird in den Urteilen des OLG München (U.v. 12.5.2015 – 25 U 4759/14), des AG München (U.v. 28.05.2015 – 213 C 30108/11) und des AG Regensburg (U.v. 8.10.2013 – 4 C 2872/12) bestätigt. Der PKV-Verband, die Bundeszahnärztekammer und die Beihilfeträger haben sich mit dem 32. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zu dem Thema positioniert. Demnach handele es sich bei der Behandlung der sogenannten NICO, der fettigdegenerativen Osteolyse/Osteonekrose im Kieferknochen oder ähnlicher Diagnosen um medizinisch nicht notwendige Maßnahmen, da die Wirksamkeit durch wissenschaftlich medizinisch fundierte Studienuntersuchungen nicht belegt sei. Darüber hinaus sei das vermeintliche Krankheitsbild der NICO weder nach ICD10 Schlüssel noch in den Verzeichnissen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Erkrankung gelistet. Es bestehe daher keine medizinische Notwendigkeit für die Durchführung der Diagnostik und der Behandlung dieser Erkrankung, wie z. B. Cavitat-Diagnostik, OroTox-Test sowie die Entfernung eines chronischen NICO-Störfeldes. Vor diesem Hintergrund komme nur eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ – nach umfassender und qualifizierter Aufklärung – in Betracht (vgl. 32. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer, der PKV und der Beihilfestellen, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Beratungsforum_Beschluesse.pdf). Mithin handelt es sich bei den analog GOZ-Nr. 9120 abgerechneten Maßnahmen um wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden, die dem Grunde nach nicht notwendig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind. Auch besteht keine ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit nach den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung (s.o.). Da bereits das Krankheitsbild der NICO wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist, kommt es auf die Verfügbarkeit und Wirksamkeit konventioneller, d.h. schulmedizinischer Behandlungsansätze im Einzelfall nicht an.
4. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte im Rahmen seiner Klagebegründung zum Ansatz eines erhöhten Steigerungssatzes durch den behandelnden Zahnarzt im Hinblick auf GOZ-Nr. 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie) äußert, gehen seine Ausführungen ins Leere, da bereits nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte insoweit eine Kürzung vorgenommen hat.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.

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