IT- und Medienrecht

Unzulässigkeit der Klage

Aktenzeichen  M 10 K 18.5802

Datum:
13.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7930
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Trotz Ausbleibens des Klägers und seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung konnte entschieden werden, da in der Ladung zum Termin, die den Klägerbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19. Dezember 2019 zugegangen ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
I.
Die Klage ist unzulässig.
1. Dem Gericht liegt keine ladungsfähige Anschrift des Klägers vor.
Gemäß § 82 Abs. 1 VwGO muss die Klage unter anderem den Kläger bezeichnen. Hierzu erforderlich ist auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers, um zum Beispiel die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3 m.w.N.). Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen, muss dem Gericht auch noch zu diesem Zeitpunkt eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers vorliegen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb. § 40 Rn. 11). Zieht der Kläger damit im Laufe des Verfahrens um, hat er dem Gericht aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die neue Anschrift mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger einen Verfahrensbevollmächtigten hat (Hoppe, a.a.O.).
Eine ladungsfähige Anschrift ist dem Gericht derzeit nicht bekannt. Der Kläger ist von der letztbekannten Anschrift bereits zum 29. August 2019 als nach unbekannt verzogen abgemeldet worden. Aufgrund des Untertauchens des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihn Zustellungen unter dieser (veralteten) Adresse erreichen würden. Insbesondere hat der Vertreter der Beklagten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Beklagte auch in anderer Sache erfolglos versucht hat, den Kläger unter dieser Adresse zu kontaktieren. Eine neue Adresse des Klägers liegt dem Gericht nicht vor. Insbesondere konnte das Gericht im Bayerischen Behördennetzwerk Baybis eine aktuelle Meldeadresse des Klägers weder in …, noch in … bzw. … ermitteln. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2020 ausgeführt, dass vom Kläger auch weiterhin keine ladungsfähige Anschrift bzw. Meldeadresse bekannt sei. Damit fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der ladungsfähigen Anschrift.
2. Zudem fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Nach ständiger Rechtsprechung hat nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Diese Prozessvoraussetzung ist Ausfluss des allgemeinen Verbots eines Rechtsmissbrauchs und vom Gericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (Sodan in ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 33; BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.12.2001 – 21 B 00.31685 – juris Rn. 20). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 1.2.2002 – 21 A 1550/01.A – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.12.1999 – 10 ZC 99.1418 – juris Rn. 2 f.).
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Untertauchen von Ausländern, die mit ihrem Rechtsschutzbegehren einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik sichern wollten, zu einem Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses führt (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2006 – 24 CE 06.1102 – juris Rn. 13 ff.; B.v. 6.3.2014 – 10 ZB 13.1862 – juris Rn. 4). In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene das Verfahren weiterbetreiben will. Dafür spricht vorliegend insbesondere auch, dass der Kläger seinen Bevollmächtigten den Umzug nicht mitgeteilt hat. Ihm war also erkennbar nicht daran gelegen, durch die Bevollmächtigten weiter per Post über den Stand des Verfahrens informiert zu werden. Da er auch dem Gericht gegenüber keine neue Adresse gemeldet hat, war er für das Gericht nicht mehr erreichbar, weder direkt, noch über seine Bevollmächtigten. Dass das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bei den Beteiligten gegebenenfalls noch fehlende Informationen zum Sachverhalt einholen muss oder aus sonstigen Gründen mit den Beteiligten in Kontakt treten will, ist auch für einen juristischen Laien verständlich. Fehlt es daher bereits am Willen, während des Verfahrens erreichbar zu sein bzw. zu bleiben, kann kein derartiges Interesse am Ausgang des Verfahrens angenommen werden, das für den Kläger einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung begründen würde (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2001 – 21 B 00.31685 – juris Rn. 21 f.). Es fehlt daher ebenfalls an der Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses.
Die Klage ist damit als unzulässig abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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