Aktenzeichen 5 C 19.2302
VwGO § 14, § 40 Abs. 1 S. 1
SGB I § 14, § 15
IFG § 1
Leitsatz
1. Eine Rechtswegverweisung ist nur zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auskunftsansprüche hinsichtlich bestimmter sozialrechtlicher Daten, welche ausdrücklich nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt werden, sind dem Sozialrechtsweg zugewiesen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 14 K 18.2324 2019-10-22 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit wendet sich gegen die Verweisung einer beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage an das Sozialgericht Speyer.
Der Kläger war von 2002 bis 2012 als angestellter Rechtsanwalt in Teilzeitbeschäftigung bei der Rechtsanwaltskanzlei S. tätig. Da er sich gegenüber den dortigen Vollzeitkräften benachteiligt sah, beantragte er mit Schreiben vom 21. Juli 2018 bei der Beklagten die Gewährung von „anonymisierten Informationen über die Bedingungen der von der Bundesagentur mit Eingliederungszuschüssen im Zeitraum von 2003 bis 2010 geförderten Arbeitsverhältnisse für Juristen in dieser Kanzlei“; eine Rechtsgrundlage für sein Begehren nannte er nicht. Die Bundesagentur wertete das Schreiben mit Bescheid vom 23. August 2018 als Antrag nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitgesetz – IFG) und lehnte die Übermittlung der gewünschten Daten unter Hinweis auf § 3 Nr. 4 IFG ab.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Wertung des Auskunftsantrags als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz verkenne dessen subsidiären Charakter; es gehe hier nicht um den Popularanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern um einen „Hilfsanspruch mit dienender Funktion“, der im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Sozialleistungen stehe und daher eindeutig dem Regime der §§ 14 bis 16 SGB I unterliege. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 zurück.
Der Kläger hat daraufhin entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und gleichzeitig die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Speyer beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Speyer verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger berufe sich auf Ansprüche nach § 14, § 15 Abs. 2 SGB I und wolle ausdrücklich keine Rechte aus dem Informationsfreiheitsgesetz geltend machen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, der der Kläger entgegentritt.
II.
1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Oktober 2019 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Speyer verwiesen.
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.12.1992 – 5 B 144.91 – NVwZ 1993, 358 = juris Rn. 2). Andernfalls entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden – also auch für ihn rechtswegfremden – rechtlichen Gesichtspunkten. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Hierdurch wird der prozessuale Anspruch, also der für die Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebliche Streitgegenstand bestimmt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 3). Der Gesichtspunkt der Sachnähe des Gerichts ist für die Bestimmung des Rechtswegs von besonderer Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2012 – 7 B 2.12 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 SGG zu Recht an das örtlich zuständige Sozialgericht Speyer verwiesen. Streitgegenständlich ist der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich bestimmter sozialversicherungsrechtlicher Daten seiner früheren Kollegen, aus denen er Schlussfolgerungen für sein eigenes früheres Beschäftigungs- und sozialrechtliches Leistungsverhältnis ziehen will. Zur Begründung hat sich der Kläger sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren – in ausdrücklicher Abgrenzung zum Jedermannsrecht aus § 1 IFG – ausschließlich auf die Beratungs- und Auskunftsansprüche nach § 14 und § 15 SGB I gestützt, wodurch er den behaupteten Anspruch in zulässiger Weise weiter konkretisiert hat (vgl. BSG, B.v. 4.4.2012 – B 12 SF 1/10 R – NZS 2012, 786 Rn. 10). Diese sozialverfahrensrechtlichen Informationsrechte, die als öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts im Sinn von § 51 Abs. 1 SGG zu qualifizieren sind (vgl. BSG a.a.O. Rn. 10; VGH BW, B.v. 16.9.2014 – 10 S 1451/14 – juris Rn. 6 ff.), sieht der Kläger als Annex- bzw. Hilfsansprüche zu seinem konkret-individuellen sozialrechtlichen Leistungsverhältnis an und unterscheidet sie von dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Informationszugangsanspruch gegenüber der Beklagten als Behörde im Sinn des § 1 IFG, auf den er sich gerade nicht berufen will.
Die – von der Beklagten in den Vordergrund gerückte – Frage, ob der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten als passivlegitimierter Auskunftsstelle tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die jedenfalls nicht offensichtlich verneint werden kann (vgl. VGH BW a.a.O. Rn. 9). Auf sie kommt es daher für die Rechtswegzuordnung ebenso wenig an wie darauf, ob der Kläger theoretisch (auch) einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend machen könnte und in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stünden (vgl. dazu BVerwG, B.v. 15.10.2012 – 7 B 2.12 – juris Rn. 15). Denn der Kläger hat sich bewusst auf den – nicht von vornherein ausgeschlossenen – bereichsspezifischen sozialrechtlichen Regelungskomplex der § 14, § 15 SGB I beschränkt und von einer Heranziehung des fachgebietsübergreifenden Informationsfreiheitsgesetzes zur Verfolgung seines Klageziels ausdrücklich Abstand genommen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 GKG) eine Festgebühr anfällt.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).