Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens

Aktenzeichen  5 U 5796/19

Datum:
3.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21670
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 492 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Wenn eine erteilte Widerrufsinformation – bis auf die unschädlichen Anpassungen in Formatierung und Verwendung der direkten Anrede – inhaltlich und gestalterisch vollständig dem Muster von Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, dann sind alle Pflichtangaben erfüllt; insoweit greift die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB.  (Rn. 9 – 10) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

3 O 8029/19 2019-09-09 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.09.2019, Aktenzeichen 3 O 8029/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.509,50 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des vom Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 26.09.2018 erklärter Widerruf des am 20.02.2017 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 09.09.2019 abgewiesen, weil der Widerruf verfristet und damit unwirksam gewesen sei. Dem Kläger seien alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in den ihr zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen erteilt worden. Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 13.09.2019 am 11.10.2019 eingelegte Berufung, die der Kläger nach Fristverlängerung bis zum 13.12.2019 am 13.12.2019 begründet hat. Er trägt vor, ihm seien nicht alle Pflichtangaben im Vertrag erteilt worden. Die Widerrufsinformation sei widersprüchlich. Eine Schutzwirkung des gesetzlichen Musters zu Gunsten der Beklagten komme nicht in Betracht.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Ersturteils:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten ab seiner Widerrufserklärung vom 26.09.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats …, …, Fahrgestellnummer …, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu dem Darlehensvertrag zu der Finanzierungs-Nr. … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schuldet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats …, Modell … Limousine, Fahrgestellnummer …, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats …, Modell …, Fahrgestellnummer …,in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit dem Kläger am 08.01.2020 zugestellten Beschluss vom 20.12.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es seien alle erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag erteilt worden. Überdies könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 22.01.2020 Stellung genommen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Die Widerrufsfolgen seien falsch dargestellt. Es habe, da das Darlehen an den Autohändler ausgezahlt worden sei und es sich um einen verbundenen Vertrag handele, keine Zinszahlungspflicht für den Zeitraum zwischen Widerruf und Rückzahlung des Darlehens bestanden, so dass der Zinsbetrag zutreffend mit 0.00 € hätte beziffert werden müssen. Folglich seien die Gestaltungshinweise des Musters nicht richtig umgesetzt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den bereits zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.09.2019, Aktenzeichen 3 O 8029/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22.01.2020 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die erteilte Widerrufsinformation entspricht bis auf die unschädlichen Anpassungen in Formatierung und Verwendung der direkten Anrede inhaltlich und gestalterisch vollständig dem Muster Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB. Sie ist deutlich gestaltet und durch die graue Unterlegung hervorgehoben. Zutreffend hat die Beklagte den Gestaltungshinweis Nr. 3 verwendet, der in seiner Formulierung eindeutig ist.
Daher kann offenbleiben, ob – wie der Kläger meint – die Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehensvertrags im Fall von verbundenen Geschäften wie vorliegend unzutreffend ist, weil der Kunde dann gerade nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta und Zinszahlung verpflichtet sei. Denn die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift ein.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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