Aktenzeichen M 19 K 16.32909
Leitsatz
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schwabenbauer wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. Mai 2017, mit dem dieses entschied, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung ablehnte (Nr. 2), entschied, dass der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wird (Nr. 3) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es drohte die Abschiebung in den Irak an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Mit Ladung vom 14. Januar 2020 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2020 geladen.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020 beantragte der Klägerbevollmächtigte, eine mündliche Verhandlung am 20. März 2020 oder am 3. April 2020 durchzuführen. Es habe eine bemerkenswerte Anreise nach München zu erfolgen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 beantragte er, den für den 5. Februar 2020 anberaumten Termin zu verlegen, da er an diesem Tag einen Termin am Verwaltungsgericht Köln wahrnehmen müsse. Die Ladung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2019 fügte er bei.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 verlegte das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, den 18. Februar 2020, 11:30 Uhr. Im Vorfeld fand ein Telefonat zwischen dem zuständigen Einzelrichter und dem Klägerbevollmächtigten zur Terminabstimmung statt.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2020 beantragte der Klägerbevollmächtigte, diesen Termin aufzuheben und lehnte den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe zwei ihm mögliche Termine benannt. Es wäre vor allem mit Blick auf die Entfernung des Kanzleisitzes zum Verwaltungsgericht München verhältnismäßig gewesen, auf einen dieser genannten Freitagstermine zurückzugreifen. Unter der Woche gingen ihm zwei Arbeitstage verloren. Die seitens des Gerichts vorgebrachten Aspekte der Verfügbarkeit von Dolmetschern seien gegenüber seinen Befindlichkeiten nachrangig. Ferner sei der Hinweis des Gerichts, dass die Entfernung des Kanzleisitzes zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht im Rahmen der Übernahme von Mandaten zu berücksichtigen sei, ein kaum zu tolerierender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die freie Anwaltswahl. Vor dem Hintergrund, dass der zuständige Einzelrichter eine Terminierung an einem Freitag ablehne, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser befangen sei.
Der abgelehnte Richter gab am 27. Januar 2020 eine dienstliche Äußerung ab. Ziel des Anrufs sei eine einvernehmliche Terminfindung gewesen. Dies sei gescheitert. Der Hinweis auf die zeitlichen Auswirkungen der Annahme von Mandaten mit erheblich entfernten Gerichtsstandorten habe der Klarstellung gedient, dass hieraus kein Anspruch auf eine Ladung an besonders günstig gelegenen Wochen- oder Reisetagen resultiere. Dieses Vorgehen rechtfertige keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit.
Die dienstliche Stellungnahme wurde den Beteiligten mit Frist zur Stellungnahme bis spätestens 29. Januar 2020, 12:00 Uhr übermittelt. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 nahm der Klägerbevollmächtigte hierzu Stellung.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Befangenheitsantrag vom 23. Januar 2020 wird abgelehnt.
Zuständig für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ist gemäß § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Kammer ohne den abgelehnten Richter.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Hierfür ist nicht entscheidend, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung nicht aus (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 12).
Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 22 CS 14.2161 – juris Rn. 16; B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Aus dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers ergeben sich keine derartigen Ablehnungsgründe.
Die Ladung zu einem Termin oder die Ablehnung von Verlegungsanträgen bietet grundsätzlich keinen Anlass für ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Denn die Terminsbestimmung erfolgt nach § 102, § 173 VwGO, § 216 ZPO von Amts wegen. Sie liegt ebenso wie die Terminsänderung im Ermessen des Gerichts (§ 173 VwGO, § 227 ZPO). Zwar sind hierbei – vor dem Hintergrund, dass die mündliche Verhandlung der Gewährung rechtlichen Gehörs dient – die Belange der Beteiligten zu beachten. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Abweichung bei der Terminierung von seitens der Beteiligten vorgebrachten Terminswünschen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Aus der vorliegend erfolgten Nichtberücksichtigung einer vom Klägerbevollmächtigten gewünschten Terminierung an einem Freitag lässt sich keine unsachliche, offensichtliche, vielleicht sogar bewusst unrichtige oder irreführende oder gar eine von Willkür geprägte Einstellung des Einzelrichters ableiten, die Misstrauen in seine Unparteilichkeit begründen würde (Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 54 Rn. 43). Vor dem Hintergrund der Masse der derzeit bei Gericht anhängigen Asylverfahren und der Vielzahl von wöchentlich stattfindenden Einzelrichtersitzungen ist aktuell bei der Terminierung neben den Belangen der Beteiligten in besonderer Weise auch auf die Verfügbarkeit von Sitzungssälen und Dolmetschern Rücksicht zu nehmen.
Die hier vom zuständigen Einzelrichter getroffene Entscheidung, die übernommenen Asylverfahren grundsätzlich entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangsdatums bei Gericht zu terminieren und zu verhandeln ist üblich und sachgerecht.
Eine Besorgnis der Befangenheit des zuständigen Einzelrichters besteht daher nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.