Aktenzeichen 17 U 6073/19
Leitsatz
Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Zwar ist diese Angabe in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 Euro angegeben wird, denn der verständige Verbraucher kann in diesem Fall ausgehen, dass die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet (Bestätigung von BGH, BeckRS 2019, 30577). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nur eine Angabe mit 0,00 EUR rechtmäßig ist. Der kreditgebenden Bank bleibt es vielmehr unbenommen, den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag anzugeben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
35 O 5119/19 2019-09-23 LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.09.2019, Aktenzeichen 35 O 5119/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.794,12 EUR festgesetzt.
Gründe
I . Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.10.2019 (dort S. 1/2, Bl. 184/185 d.A.) sowie der Beklagten vom 31.10.2019 (dort S. 2, Bl. 183 d.A.).
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.09.2019, Aktenzeichen 35 O 5119/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
III. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 14.11.2019 (Bl. 198/201 d.A.), den Klägervertretern zugestellt am 21.11.2019, wird Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2019 (Bl. 203/208 d.A.) enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB war der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Dem ist die Beklagte mit 5,99 EUR (vgl. Anlage B 1) nachgekommen. Die Berechnung ist richtig: 44.794,12 EUR x 4,88% ./. 365, also rund 5,99 EUR. Wenn der Kläger meint, nur eine Angabe mit 0,00 EUR sei rechtmäßig, so trifft dies nicht zu und ergibt sich auch nicht aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 143/2019 vom 05.11.2019 in Sachen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19: Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 Euro angegeben wird (BGH Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 143/2019, juris viertletzter Absatz, Hervorhebung durch den Senat; vgl. auch vorangehend OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18, juris Rn. 21 sowie LG Bonn, Urteil vom 07.03.2018 – 19 O 364/17, juris Rn. 33; vgl. nunmehr vor allem BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 unter II 2 insb. juris Rn. 25). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Kläger in seiner Spekulation fehlgeht, der Bundesgerichtshof habe eine Fallgestaltung entschieden, in der das Darlehen nicht direkt an den Händler ausbezahlt wurde (vgl. Stellungnahme vom 12.12.2019 S. 5 zweiter und fünfter Absatz, Bl. 207 d.A.): Aus dem Ausgangsurteil des Landgerichts Bonn (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.03.2018 – 19 O 364/17, juris Rn. 1) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit das Gegenteil.
2. Insgesamt hält der Senat deshalb nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 14.11.2019 dargelegten Auffassung fest.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog und 711 ZPO. 17 U 6073/19 – Seite 3 – Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.