Verwaltungsrecht

Fiktive Rücknahme einer Asylklage nach Nichtbetreiben im Rechtsmittelverfahren

Aktenzeichen  9 ZB 19.32061

Datum:
13.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34635
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 81 S. 1

 

Leitsatz

§ 81 Satz 1 AsylG ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar; die Einwilligung der Beklagten ist für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht erforderlich. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 19.30370 2019-04-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2019 ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, weil die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Diese Bestimmung ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 9 ZB 19.31342 – juris Rn. 1 m.w.N.). Entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären.
Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben, weil der Kläger die seinem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 8. November 2019 zugestellte gerichtliche Aufforderung vom 7. November 2019, die Anschrift des Klägers mitzuteilen, länger als einen Monat nicht beantwortet hat. Nachdem der Kläger laut Mitteilung der Regierung von Schwaben seit dem 22. Oktober 2019 als untergetaucht gilt und damit seine prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt, während der Dauer des Asylverfahrens dem angerufenen Gericht jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 AsylG), bestanden Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis und damit ein hinreichender Anlass für die Betreibensaufforderung. Diese enthielt auch die nach § 81 Satz 3 AsylG erforderliche Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens.
Die Einwilligung der Beklagten ist für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht erforderlich, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 8 ZB 18.30470 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 3 Satz 2).

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