Aktenzeichen 12 Qs 33/19
StPO § 141
Leitsatz
Im Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPO entsteht auch für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, die Gebühr Nr. 4204 VV. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Erkenntnisverfahren wirkt im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung fort. Der Pflichtverteidiger kann für seine Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG verlangen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Bestellung als Pflichtverteidiger bedarf (Anschluss OLG Bamberg, BeckRS 2019, 28054 Rn. 8 ff). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
44 Ds 808 Js 8905/17 2019-06-07 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg
Tenor
1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt G. L. wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.06.2019 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Antrag vom 29.11.2018 zu honorieren mit
einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 RVG-VV
132,00 €
Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 RVG-VV
20,00 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
28,88 €
insgesamt
180,88 €
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren war der Beschwerdeführer Rechtsanwalt G. L. als Pflichtverteidiger tätig. Das Verfahren endete mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.06.2017.
Am 15.12.2017 wurde Rechtsanwalt G. L. in diesem Verfahren erneut tätig und stellte einen Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.10.2016. Eine erneute Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren wurde weder von Rechtsanwalt G. L. beantragt, noch erfolgte sie von Amts wegen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.04.2018 erfolgte die Gesamtstrafenbildung.
Am 29.11.2018 stellte Rechtsanwalt G. L. einen Kostenfestsetzungsantrag als Pflichtverteidiger und beantragte eine Verfahrensgebühr nach 4204 RVG und eine Post- und Telekommunikationsgebühr nach 7002 RVG für seine Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafen bildung, einschließlich Umsatzsteuer von insgesamt 180,88 €.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.01.2019 wurde der Antrag zurückgewiesen. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung stelle ein Verfahren der Strafvollstreckung dar, somit eine gesonderte Angelegenheit gemäß § 15 RVG, für welches jeweils eine gesonderte gerichtliche Bestellung zum Pflichtverteidiger zu erfolgen habe. Da diese nicht erfolgt sei, könne Rechtsanwalt G. L. keine Gebühren als Pflichtverteidiger geltend machen. Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt G. L. am 12.02.2019 eine Erinnerung ein und verwies darauf, dass nach Ansicht des OLG Brandenburg die Pflichtverteidigerbestellung aus dem Erkenntnisverfahren auch für das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung fortgelte. Der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Nürnberg nahm hierzu am 11.03.2019 und am 11.04.2019 Stellung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.06.2019 wurde die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Zur Begründung führt das Amtsgericht Nürnberg aus, dass dem Beschwerdeführer keine Gebühr zustehe, da das Vollstreckungsverfahren ein eigenes rechtliches Verfahren sei, zu dem auch das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gehöre. Es liege daher eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit vor, für die es der Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger bedurft habe, die aber nicht erfolgt sei. Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt L. mit Schriftsatz vom 15.07.2019 Beschwerde ein und verwies auf seine bereits vorgebrachten Argumente. Das Amtsgericht Nürnberg half der Beschwerde nicht ab, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorlegte.
Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 28.08.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen.
Auf die am 01.10.2019 eingelegte weitere Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.10.2019 der Beschluss der hiesigen Kammer vom 28.08.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter der hiesigen Kammer zurück verwiesen, da der Einzelrichter auf Grund der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung die Sache an die Kammer hätte verweisen müssen.
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen ihrer noch im aufgehobenen Beschtuss vom 28.08.2019 vertretenen Ansicht und entgegen den Ausführungen des Bezirksrevisors beim Amtsgericht Nürnberg vom 1.03.2019 und 1.04.2019 und der Begründung des Amtsgerichts Nürnberg in seinem Beschluss vom 07.06.2019 folgt die Kammer nun der vom OLG Bamberg im Beschluss vom 11.06.2019 – 1 Ws 265/19 und der bereits früher vom OLG Brandenburg vertretenen Ansicht, dass die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 141 StPO auch im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung fortwirkt und ihm daher für dieses Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 RVG-VV zusteht. Nach der überzeugenden Darlegung des Oberlandesgerichts Bamberg ist der Begriff der „Strafvollstreckung“ i.S.d. Teils 4 Abschnitt 2 der RVG-VV nicht streng strafrechtsdogmatisch sondern als Verweis auf die §§ 449 ff der StPO zu verstehen. Gerade im Hinblick auf die möglichen Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts bei einer Aufhebung eines Urteils nur wegen einer Gesetzesverletzung bei der Bildung einer Gesamtstrafe, ist es angebracht dem Verteidiger grundsätzlich eine Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuzubilligen.
Der Beschwerdeführer ist daher entsprechend seinem Antrag vom 29.11.2018 zu honorieren mit
einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 RVG-VV
132,00 €
Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 RVG-VV
20,00 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
28,88 €
insgesamt
180,88 €
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. § 56 Abs. 2 RVG