Aktenzeichen 5 U 5362/19
Leitsatz
Hat nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten, ist sie zurückzuweisen (Rn. 7). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
28 O 1391/19 2019-08-12 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2019, Aktenzeichen 28 O 1391/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.519,12 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über den Widerruf eines von der beklagten Bank gewährten Verbraucherdarlehens zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz. Hinsichtlich aller Einzelheiten des Verfahrens im ersten Rechtszug, auch der dort gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts München I vom 22.07.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch der Klägerin am 19.08.2019 zugestelltes Endurteil vom 12.08.2019 abgewiesen, weil der Widerruf verfristet gewesen sei. Dagegen wendet sie sich mit Ihrer am 19.09.2019 eingelegten Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis 15.11.2019 mit an diesem Tag begründet hat.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 05.08.2019, Az.: 28 O 1391/19, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 38.519,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeuges … mit der Fahrgestellnummer: … .
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15.02.2018 mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Klägerin mit seinem am 22.11.2019 zugestellten Beschluss vom 21.11.2019 unter Setzen einer zweiwöchigen Erklärungsfrist darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dazu ist keine Äußerung der Klägerin eingegangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den bereits zitierten Senatsbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2019, Aktenzeichen 28 O 1391/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, zu dem sich die Klägerin nicht erklärt hat.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Als Streitwert war der Klagebetrag anzusetzen.