Aktenzeichen 9 N 19.519
Leitsatz
Die Annahme eines durch Beschluss ergangenen gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten nach § 106 S. 2 VwGO beendet den Rechtsstreit. Er ist in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 14. November 2019 ist mit Annahme sämtlicher Beteiligten am 26. November 2019 wirksam geworden.
II. Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2019, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 26. November 2019, und der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. November 2019, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, den durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2019 vorgeschlagenen Vergleich jeweils angenommen. Damit ist der Vergleich mit dem vorgeschlagenen Inhalt am 26. November 2019 wirksam zustande gekommen (§ 106 Satz 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren war daher in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 14. November 2019 samt Anlagen ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. I. 7. Satz 2 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 14. November 2019.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).